Ärzte machen sich bei einer Fortbildung im Ausland oft Gedanken über die berufsrechtliche Anerkennung. Dabei sollten sie aber auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben kennen und unbedingt beachten, denn für jeden beruflich bedingten Grenzübertritt, auch ins EU-Ausland, ist grundsätzlich eine „A1-Bescheinigung“ notwendig.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Normalerweise gelten immer die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem eine Person gerade erwerbstätig ist. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte. Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass sie für die Dauer der Fortbildung im Ausland weiterhin über das Heimatland sozialversichert sind. Können Ärzte bei einer Kontrolle, beispielsweise beim Frühstück im Hotel, keine entsprechende Bescheinigung vorlegen, drohen empfindliche Geldstrafen.

Gilt das auch für kurze Reisen?

Selbst bei kurzen Reisen, beispielsweise für die Teilnahme an einem Kongress oder Seminar, ist die A1-Bescheinigung mitzuführen. Ausnahmen kann es bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Reisen mit einer Dauer von bis zu einer Woche geben. Es gibt aber auch Länder, die selbst in diesen Fällen noch eine A1-Bescheinigung fordern.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Für angestellte und gesetzlich krankenversicherte Ärzte ist der Antrag vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist zuständig, wenn der angestellte Arzt privat versichert ist und in die DRV einzahlt.

Angestellte Ärzte, die privat krankenversichert und Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte), richten den Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Selbstständige Ärzte gehen über das Portal „sv.net“.

Denken Sie an die A1-Bescheinigung!

Ärzte, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausüben, sollten also unbedingt vorher eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen und ausgedruckt mit sich führen. „In kurzfristigen Fällen sollten Ärztinnen und Ärzte wenigstens eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitführen“, rät Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.

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