Arbeitgeber können Gutscheine ihren Mitarbeitern weiter im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuerfrei überlassen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg hin. Das Bundesfinanzministerium hatte in einem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eine gesetzliche Definition des Barlohnbegriffs vorgesehen, demnach alle auf einen Geldbetrag lautenden Leistungen als nicht begünstigter Barlohn behandelt würden. „Damit wäre die jahrelang geübte Praxis der Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten, die dann bei örtlichen Händlern vor Ort eingelöst werden, nicht mehr möglich gewesen“, erläutert Detlev Langer, Bereichsleiter Recht und Steuern der IHK Bonn/Rhein-Sieg: „Diese mögliche Gesetzesänderung hätte den regionalen Einzelhandel massiv geschädigt und die Innenstädte weiter geschwächt.“ Die IHKs in Nordrhein-Westfalen haben daraufhin die Bundestagsabgeordneten aus NRW angeschrieben und um Unterstützung gebeten. Nach Auskunft des Landesfinanzministeriums hat die Bundesregierung die zunächst vorgesehene Regelung zur Definition des Barlohnbegriffs aus dem Regierungsentwurf gestrichen.
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