Starten Sie von zu Hause in die Selbstständigkeit? Oder erledigen Sie als Unternehmer Ihre Büroarbeit daheim? Auch zwei Unternehmer in einem Haushalt können nach dem aktuellen Urteil des Bundefinanzhofs das Arbeitszimmer absetzen. Wie das geht? Ecovis hat für Sie zwei Beispiele durchgerechnet.

Zum häuslichen Arbeitszimmer gibt es für Gründer oder manche Unternehmer kaum Alternativen. Aber was ist, wenn zwei das Arbeitszimmer im gleichen Haushalt nutzen? Bislang hat das Finanzamt die tatsächlichen Kosten nur bis maximal 1.250 Euro pro Jahr berücksichtigt – egal, wie viele Personen das Arbeitszimmer genutzt haben. Doch das hat sich jetzt geändert. Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs darf jeder Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers seinen Anteil der tatsächlichen Kosten absetzen. Gedeckelt ist dieser Anteil pro Nutzer und Jahr auf 1.250 Euro (Az. VI R 86/13).

Ecovis Rechenbeispiel Nummer 1: Ein selbstständiger Handelsvertreter und eine Schreinermeisterin, die gerade ihren Betrieb gegründet hat, leben in einer 150 Quadratmeter-Wohnung in München. Die Monatsmiete inklusive aller Nebenkosten beträgt: 2.500 Euro. Das Arbeitszimmer ist 20 Quadratmeter groß. Die anteilige Monatsmiete für das Arbeitszimmer liegt bei 333 Euro. Somit betragen die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer 3.996 Euro im Jahr – theoretisch dürfte jeder der beiden 1.998 Euro ansetzen. Der Betrag übersteigt jedoch den Höchstbetrag von 1.250 Euro, den jeder der beiden pro Jahr absetzen darf. Sowohl der Handelsvertreter als auch die Schreinermeisterin können daher das häusliche Arbeitszimmer jeweils mit 1.250 Euro im Jahr ansetzen.

Ecovis Rechenbeispiel Nummer 2:

In Dresden wohnt ein Unternehmerpaar auf 100 Quadratmetern für 650 Euro Miete im Monat. Er ist Inhaber einer Gebäudereinigung. Sie betreibt einen mobilen Fahrradreparaturdienst. Das Arbeitszimmer ist 20 Quadratmeter groß. Die anteilige Monatsmiete inklusive Nebenkosten für das Arbeitszimmer beträgt 130 Euro. Insgesamt können beide zusammen 1.560 Euro – also jeder 780 Euro als tatsächliche Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bei ihrer Einkommensteuer ansetzen, denn sie unterschreiten den Höchstbetrag von 1.250 Euro.

„Ob hohe oder niedrige Miete, das neue BFH-Urteil kommt der aktuellen Arbeitssituation vieler Jungunternehmer deutlich näher und bietet zumindest eine kleine Erleichterung“, sagt Ecovis-Steuerberater Steffen Baierlein in Neumarkt in der Oberpfalz. Er weist allerdings darauf hin, dass das häusliche Arbeitszimmer in einer Mietwohnung noch ganz einfach anzusetzen ist. „Komplizierter wird es, wenn Unternehmer in einer Eigentumswohnung ihr Büro haben.“ Denn dann kann es passieren, dass das Arbeitszimmer ins Betriebsvermögen übergeht.

Ecovis-Tipp: Das Finanzamt erlaubt das häusliche Arbeitszimmer nur, wenn tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So wie in einer Werkstatt, in der lediglich Maschinen stehen oder im Fall des freien Handelsvertreters, der mit dem Auto zu seinen Kunden fährt. In der Praxis kommt es inzwischen vermehrt vor, dass Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers anstatt des gedeckelten Betrags von 1.250 Euro die tatsächlichen Kosten absetzen können.

Sie suchen einen Steuerberater für ein Interview zum Thema häusliches Arbeitszimmer? Rufen Sie einfach an! 089 5898-266

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel