Finanzen / Bilanzen
Wie schützt das Enthaftungs-Dossier Vorstände und Aufsichtsräte vor der strengen Beweislastumkehr gemäß § 93 AktG?
I. Management Summary: Das Enthaftungs-Dossier Geschäftsleiter können bei schuldhaften Pflichtverletzungen persönlich auf Schadensersatz haften. Für Vorstandsmitglieder bestimmt § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, dass sie im Streitfall darlegen und beweisen müssen, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben. Für GmbH-Geschäftsführer gelten insbesondere § 43 Abs. Weiterlesen…






