Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine unternehmens- oder institutsindividuelle rechtliche Prüfung.

Ein Geschäftspartner erscheint nicht auf einer Sanktionsliste. Das Screening meldet keinen Treffer, die Zahlung steht zur Freigabe bereit. Für die Sanktions-Compliance sollte damit jedoch nicht automatisch jede Prüfung abgeschlossen sein. Entscheidend ist, ob der Prüfprozess neben dem Namen auch die maßgeblichen Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse sowie das konkrete Geschäft berücksichtigt.

Umgekehrt sollte eine Namensähnlichkeit nicht ohne Sachverhaltsklärung als bestätigter Sanktionsfall behandelt werden. Zwischen dem technischen Hinweis und der rechtlichen Entscheidung liegen Identitätsprüfung, Bewertung des einschlägigen Verbots und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen. Eine tragfähige Sanktions-Compliance sollte diese Schritte miteinander verbinden und den Entscheidungsweg nachvollziehbar festhalten. Das Screening unterstützt die Prüfung; es ersetzt nicht deren rechtliche Bewertung.

Sanktions-Compliance beginnt beim anwendbaren Verbot, nicht bei der Trefferquote

Am Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lässt sich die Unterscheidung verdeutlichen: Art. 2 Abs. 1 ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an, die gelisteten Personen oder Organisationen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden; Art. 2 Abs. 2 verbietet die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung sowie das Zugutekommen solcher Vermögenswerte (Rat der Europäischen Union, konsolidierte Fassung vom 7. August 2026). Der persönliche und räumliche Anwendungsbereich folgt aus Art. 17 und erfasst unter anderem das Unionsgebiet sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften auch außerhalb der Union (Rat der Europäischen Union). Die Vorschriften betreffen damit nicht ausschließlich beaufsichtigte Finanzinstitute.

Diese unmittelbar geltenden Verbote sind von aufsichtsrechtlichen Organisationsvorgaben zu unterscheiden: Die Leitlinien EBA/GL/2024/14 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) konkretisieren Governance, Risikobewertung und Kontrollen für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute; EBA/GL/2024/15 behandelt insbesondere Geld- und Kryptowertetransfers bei Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (EBA, Leitlinien vom 14. November 2024). Beide Leitlinien gelten seit dem 30. Dezember 2025; sie sind Instrumente nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und keine unmittelbar geltenden Sanktionsverordnungen für sämtliche Unternehmen (EBA, Rechtsstatus und Anwendungsbeginn).

Auf nationaler Ebene enthalten §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Straf- und Bußgeldtatbestände; ihre Anwendung hängt vom konkreten Verstoß und den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ab (Bundesrecht, § 18 AWG, § 19 AWG). Das Merkblatt der Deutschen Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen erläutert dagegen die Verwaltungspraxis und bezeichnet seine „Vorbildlichen Verfahren“ ausdrücklich als nichtgesetzliche Orientierung (Deutsche Bundesbank, Merkblatt, korrigierte Fassung vom 5. Juli 2024). Für die Sanktions-Compliance empfiehlt sich deshalb eine Quellenstruktur, die verbindliches Recht, aufsichtsrechtliche Leitlinien und Umsetzungshilfen getrennt ausweist.

Sanktions-Compliance verlangt eine eigenständige Eigentums- und Kontrollprüfung

Die aktuelle Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 definiert in Art. 1 Buchst. i Eigentum an einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation als Besitz von mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte oder einer Mehrheitsbeteiligung (Rat der Europäischen Union, Fassung vom 7. August 2026). Art. 1 Buchst. j erfasst Kontrolle eigenständig, beispielsweise über Organbestellungsrechte, Stimmrechtsvereinbarungen oder beherrschenden Einfluss (Rat der Europäischen Union). Eine Beteiligung unterhalb der Eigentumsschwelle beendet die Kontrollprüfung daher nicht.

Davon zu unterscheiden ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG): Für die dort erfassten Gesellschaften knüpft die Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter unter anderem an mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte sowie vergleichbare Kontrolle durch natürliche Personen an (Bundesrecht, § 3 GwG). Die sanktionsrechtliche Prüfung darf deshalb nicht auf die Übernahme einer geldwäscherechtlichen Eigentümerliste reduziert werden. Empfehlenswert ist, vorhandene Kundendaten als Ausgangspunkt zu verwenden und sie gezielt um die für das jeweilige Sanktionsregime erforderlichen Informationen zu ergänzen.

Auch die Zusammenrechnung von Beteiligungen gelisteter Personen kann relevant sein: Die Europäische Kommission erläutert dies in ihren Auslegungshinweisen anhand einer Beteiligung von 30 Prozent und einer weiteren von 25 Prozent durch zwei gelistete Personen (Europäische Kommission, FAQ zu Vermögenssperren, Frage 8). Ihre Hinweise behandeln außerdem die Auswirkungen von Eigentum oder Kontrolle auf nicht selbst gelistete Gesellschaften und die mögliche Widerlegung entsprechender Vermutungen im Einzelfall (Europäische Kommission, FAQ zu Vermögenssperren). Diese Auslegungshilfen ersetzen weder die Prüfung des geltenden Rechts noch die Bewertung der konkreten Struktur; die genannten Schwellen sind nicht ungeprüft auf andere Sanktionsregime zu übertragen.

Amtliche Befunde zeigen Lücken zwischen Screening und Fallentscheidung

Der EBA-Risikobericht 2025 nennt für den Zeitraum 2022 bis 2024 insgesamt 109 wesentliche Schwachstellen, die 20 zuständige Behörden im Zusammenhang mit Systemen und Kontrollen für restriktive Maßnahmen an die europäische Aufsichtsdatenbank meldeten (EBA, Report on Money Laundering and Terrorist Financing Risks, Juli 2025, Rn. 66). Der Bericht beschreibt unter anderem unzureichende Kundensorgfalt sowie fehlende klare Vorgaben zu Zuständigkeiten bei der Trefferanalyse und beim Einfrieren von Geldern (EBA-Risikobericht 2025, Rn. 66). Die Bezugsgröße sind gemeldete Schwachstellen, nicht 109 Institute oder 109 nachgewiesene Sanktionsverstöße.

Die Behörden bewerten die Systeme und Kontrollen im Bericht zwar grundsätzlich als angemessen, benennen aber Defizite bei Prüfaufzeichnungen, Schwellenwerten sowie der Aktualisierung von Listen und Screenings (EBA-Risikobericht 2025, Rn. 65). Eine repräsentative Fehlerquote für alle europäischen Institute oder eine belastbare Erfolgsquote bestimmter Screening-Produkte lässt sich aus diesen Angaben nicht ableiten. Für die Sanktions-Compliance liegt ihr Erkenntniswert vielmehr in den benannten Prozesslücken: Ein technisch vorhandenes System genügt nicht, wenn Daten, Zuständigkeiten und Nachweise unvollständig bleiben.

Sanktions-Compliance braucht klare Zuständigkeiten und einen vollständigen Prüfumfang

Für die praktische Umsetzung von Finanzsanktionen und Embargos empfiehlt sich ein durchgängiger Ablauf von der Rechtsänderung bis zur dokumentierten Entscheidung. Ausgangspunkt sollten die tatsächlich anwendbaren Sanktionsregime und die davon betroffenen Geschäftsaktivitäten sein. Kunden, Beteiligungsstrukturen, Produkte, Zahlungswege und geografische Bezüge sollten dabei gemeinsam betrachtet werden. Die folgenden Gestaltungsvorschläge konkretisieren diesen Ansatz, ohne ein einheitliches Organisationsmodell für alle Unternehmen vorzugeben.

Für die erfassten Institute sieht EBA/GL/2024/14 in Abschnitt 4 Rn. 13 bis 16 eine verantwortliche Führungskraft und unmittelbare Berichtswege zum Leitungsorgan vor; eine Aufgabenbündelung ist nach Rn. 14 unter den dort genannten Voraussetzungen möglich (EBA-Leitlinien). Empfehlenswert ist eine schriftliche Zuordnung, wer Informationen beschafft, Treffer bewertet, Maßnahmen veranlasst, Meldungen abgibt und Vertretungen übernimmt. Verantwortung und Entscheidungsbefugnis sollten übereinstimmen; ein zeitkritischer Fall darf nicht zwischen Fachbereich, Compliance und Zahlungsverkehr liegen bleiben.

Die Expositionsbewertung soll nach EBA/GL/2024/14, Abschnitt 4 Rn. 22 bis 27, dokumentiert, mindestens jährlich überprüft und bei relevanten Veränderungen anlassbezogen aktualisiert werden (EBA-Leitlinien). Für die praktische Sanktions-Compliance empfiehlt sich, daraus konkrete Datenanforderungen, Prüfauslöser und Eskalationswege abzuleiten. Bei überschaubarem Geschäft können die Abläufe schlanker sein als bei komplexen internationalen Strukturen. Proportionalität betrifft jedoch die Ausgestaltung der Kontrollen und eröffnet keine Möglichkeit, ein anwendbares Verbot wegen vermeintlich geringen Risikos unbeachtet zu lassen (EBA, Erläuterungen zum Verhältnis von Expositionsbewertung und Sanktionspflichten).

Sanktions-Compliance muss Prüfung, Einfrieren und Freigabe unterscheiden

Ein zweckmäßiger Fallprozess sollte zunächst die Identität klären: Welche Merkmale stimmen überein, welche widersprechen sich und welche Informationen fehlen? Anschließend sollten Eigentum und Kontrolle sowie das einschlägige Verbot bewertet werden. EBA/GL/2024/15, Abschnitt 4 Rn. 31 bis 38, konkretisiert für ihren Adressatenkreis die unverzügliche Untersuchung, dokumentierte Entscheidungen, zusätzliche Informationen und den Umgang mit nicht eindeutig auflösbaren Fällen (EBA-Leitlinien).

Für die Sanktions-Compliance empfiehlt sich organisatorisch die Unterscheidung zwischen vorläufigem Anhalten zur Klärung, rechtlich gebotenem Einfrieren und dokumentierter Freigabe eines entkräfteten Treffers. Diese internen Bearbeitungszustände ersetzen keine Rechtsprüfung. Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 einschlägig, folgt die Sperrpflicht aus der Verordnung; eine geschäftspolitische Zustimmung ersetzt keine erforderliche behördliche Ausnahmegenehmigung, etwa nach Art. 4 (Rat der Europäischen Union). Interne Klärungsfristen dürfen deshalb nicht als Aufschub für bereits bestehende Verbote verstanden werden.

Ein hypothetischer Fall zeigt die praktische Bedeutung: Der Name einer Gesellschaft löst keinen Treffer aus, ein vorgelegter Vertrag deutet jedoch auf beherrschenden Einfluss einer gelisteten Person hin. Empfehlenswert wäre, den Sachverhalt vor einer positiven Entscheidung gezielt aufzuklären und die zuständige Sanktionsfunktion einzubeziehen. Die Akte sollte Vertrag, Beteiligungsstruktur, Identitätsabgleich und rechtliche Bewertung zusammenführen. „Kein Namenshit“ wäre keine ausreichende Begründung, die Kontrollfrage offenzulassen und das Geschäft dennoch freizugeben.

Meldewege und Kontrollnachweise müssen die Entscheidung vervollständigen

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verlangt die unverzügliche Übermittlung anwendungsrelevanter Informationen und nennt für die dort konkretisierten Informationen über eingefrorene oder einzufrierende Vermögenswerte eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen (Rat der Europäischen Union). Daraus folgt keine zweiwöchige Erlaubnis, eine rechtlich gebotene Sperre hinauszuschieben. Für Gelder im sanktionsrechtlichen Sinne nimmt in Deutschland grundsätzlich die Deutsche Bundesbank die betreffenden Meldungen entgegen; zuständige Stelle und Meldeweg sind jedoch jeweils anhand des Vermögensgegenstands und des Sanktionsregimes zu bestimmen (Deutsche Bundesbank, Hinweise zu Finanzsanktionen).

Davon getrennt ist eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu beurteilen, die bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu richten ist (Bundesrecht, § 43 GwG). Eine pauschale Gleichsetzung jedes Screening-Treffers mit einer solchen Meldepflicht greift deshalb zu kurz. Empfehlenswert ist eine Fallakte mit getrennten Entscheidungen zu Sanktionsmaßnahmen und geldwäscherechtlicher Meldung. Sie sollte Rechtsgrundlage, Daten- und Listenstand, Prüfschritte, Begründung, Entscheider und Zeitpunkte enthalten.

Zur Wirksamkeitskontrolle empfehlen sich dokumentierte Tests mit bekannten Treffern, Schreibvarianten und bewusst unvollständigen Daten sowie Stichproben zu geschlossenen Fällen. Für die Steuerung sollten nicht nur Trefferzahlen, sondern auch Alter offener Fälle, Zeit bis zur wirksamen Sperre, Listenaktualisierungen und nachträglich korrigierte Entscheidungen betrachtet werden. EBA/GL/2024/14, Abschnitt 4 Rn. 19 Buchst. c, nennt unter anderem offene Alerts, Meldungen, Zeit bis zur Meldung, eingefrorene Vermögenswerte und Ressourcen als Berichtsinhalte (EBA-Leitlinien). Wenige Treffer allein sind kein belastbarer Wirksamkeitsnachweis; für die Sanktions-Compliance sollte entscheidend sein, ob relevante Sachverhalte erkannt und richtig bearbeitet werden.

Für eine kompakte Überprüfung der Sanktions-Compliance empfehlen sich folgende Fragen:

Sind anwendbare Sanktionsregime, betroffene Geschäftsaktivitäten und Prüfauslöser dokumentiert?

Werden Eigentums- und Kontrollverhältnisse unabhängig vom bloßen Namensabgleich bewertet?

Sind Datenqualität, Listenaktualisierung und Systemausfälle durch Kontrollen abgedeckt?

Sind Trefferklärung, Maßnahmenentscheidung und Vertretung eindeutig zugeordnet?

Werden Sperren, Freigaben und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen nachvollziehbar dokumentiert?

Sind sanktionsrechtliche Meldungen und Verdachtsmeldungen nach dem GwG getrennt beurteilt?

Erhält die Leitung aussagekräftige Informationen über Rückstände, Kontrollmängel und Abhilfemaßnahmen?

Belastbare Sanktions-Compliance verbindet Technik mit begründeten Entscheidungen

Der nächste Entwicklungsschritt in der Sanktions-Compliance sollte nicht allein in zusätzlichen Listen oder niedrigeren Trefferschwellen liegen. Empfehlenswert ist zunächst, die Verbindung zwischen Daten, Eigentums- und Kontrollprüfung, rechtlicher Bewertung und tatsächlicher Umsetzung zu prüfen. Eine Fallentscheidung überzeugt durch ihre Begründung und nachweisbare Durchführung, nicht durch einen grünen Status im System.

Mit Blick auf die europäische Geldwäscheverordnung, Verordnung (EU) 2024/1624, ist zudem zwischen geltendem und künftig anwendbarem Recht zu unterscheiden: Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 beziehen das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ausdrücklich in interne Kontrollen und Risikobewertungen ein; die Verordnung gilt nach Art. 90 grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027, mit späterem Beginn für die dort genannten Fußballakteure (Europäisches Parlament und Rat, Verordnung vom 31. Mai 2024). Für betroffene Verpflichtete empfiehlt sich eine frühzeitige Bestandsaufnahme; bestehende Sanktionsverbote werden durch diesen künftigen Anwendungsbeginn nicht aufgeschoben.

Häufige Fragen zu Sanktions-Compliance

Reicht ein negativer Sanktionslistenabgleich für die Freigabe aus?

Nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst auch kontrollierte Vermögenswerte und mittelbare Bereitstellungen (Rat der Europäischen Union). Deshalb sollte der Prüfprozess neben der Identität die einschlägigen Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie das konkrete Geschäft berücksichtigen. Ein negativer Namensabgleich beantwortet diese zusätzlichen Fragen nicht.

Ist die sanktionsrechtliche Eigentumsprüfung mit der GwG-Prüfung identisch?

Nein. Art. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nennt mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung; § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG verwendet für seine Beteiligungskriterien mehr als 25 Prozent (Rat der Europäischen Union, Bundesrecht). Zusätzlich ist Kontrolle eigenständig zu prüfen. Eine Übernahme geldwäscherechtlicher Prüfergebnisse ersetzt die sanktionsrechtliche Bewertung nicht.

Muss jeder Screening-Treffer als Geldwäscheverdacht gemeldet werden?

Ein technischer Treffer allein begründet keine pauschale Meldepflicht nach dem GwG. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG; daneben bestehen eigenständige sanktionsrechtliche Informationspflichten, beispielsweise nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Bundesrecht, Rat der Europäischen Union). Beide Prüfungen sollten getrennt dokumentiert und an die jeweils zuständige Stelle adressiert werden.

Dürfen kleinere Unternehmen einfachere Kontrollen einsetzen?

Eine proportionale Organisation ist sinnvoll, erlaubt aber keine Ausnahme von anwendbaren Sanktionsverboten (EBA, Erläuterungen zum risikoorientierten Kontrollansatz). Bei überschaubaren Geschäftsaktivitäten können schlanke, dokumentierte Abläufe zweckmäßig sein. Sie sollten dennoch verlässliche Daten, aktuelle Rechtsinformationen, klare Zuständigkeiten und rechtzeitige Maßnahmen ermöglichen. Ob eine bestimmte Lösung genügt, verlangt eine unternehmensindividuelle Bewertung.

Was sollte eine dokumentierte Trefferentscheidung enthalten?

Für die Sanktions-Compliance empfehlen sich Identifikationsmerkmale, geprüfte Eigentums- und Kontrollverhältnisse, einschlägige Rechtsgrundlagen sowie der verwendete Daten- und Listenstand. Hinzukommen sollten die Begründung der Entscheidung, verantwortliche Personen, Zeitpunkte und umgesetzte Maßnahmen. Bei einer Freigabe sollte nachvollziehbar sein, weshalb der Verdacht entkräftet wurde oder welche rechtliche Grundlage die Durchführung erlaubt.

Quellen

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, Rat der Europäischen Union, 17. März 2014, konsolidierte Fassung vom 7. August 2026, insbesondere Art. 1 Buchst. i und j, Art. 2, 4, 8 und 17: Konsolidierte Verordnung.

Außenwirtschaftsgesetz, Bundesrecht, §§ 18 und 19, am 24. September 2026 abgerufene amtliche Einzelnormen, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften.

Geldwäschegesetz, Bundesrecht, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 1, am 24. September 2026 abgerufene Fassungen, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Wirtschaftlich Berechtigter, Meldepflicht von Verpflichteten.

Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of Union and national restrictive measures, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 vom 14. November 2024, anwendbar seit 30. Dezember 2025, insbesondere die im Beitrag bezeichneten Randnummern in Abschnitt 4: Final Report mit beiden Leitlinien.

Asset freeze and prohibition to make funds and economic resources available, Europäische Kommission, FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Stand 6. Mai 2026, insbesondere Hinweise zu Eigentum, Kontrolle und Frage 8 zur Zusammenrechnung von Beteiligungen: FAQ der Europäischen Kommission.

Report on Money Laundering and Terrorist Financing Risks Affecting the EU’s Financial Sector, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/REP/2025/22, Juli 2025, insbesondere Rn. 65 und 66, Meldezeitraum 2022 bis 2024: EBA-Risikobericht.

Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen, Deutsche Bundesbank, Stand Juni 2024, korrigierte Fassung vom 5. Juli 2024; herangezogen zur Einordnung der Verwaltungshinweise, nicht als alleiniger Nachweis des aktuellen Verordnungsrechts: Merkblatt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Deutsche Bundesbank, am 24. September 2026 abgerufene Fassung, insbesondere zur Zuständigkeit für Gelder: FAQ der Deutschen Bundesbank.

Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Europäisches Parlament und Rat, 31. Mai 2024, insbesondere Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 90: Amtliche Veröffentlichung.

Über S+P Compliance

S+P Compliance ist eine Compliance-Beratung mit Sitz in München und unterstützt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Institute. Das Haus übernimmt ausgelagerte Kontroll- und Beauftragtenfunktionen, darunter Geldwäscheprävention, Compliance und Interne Revision, sowie operative Aufgaben in der Bearbeitung von Screening-Treffern. S+P Compliance betreibt ein nach ISO/IEC 27001:2022 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Das S+P Unternehmerforum bietet ergänzend Fachseminare für Geschäftsleitungen sowie Fach- und Führungskräfte zu regulatorischen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Themen.

Über die S&P Unternehmerforum GmbH

Über S+P Seminare

S+P Unternehmerforum GmbH mit Sitz in München ist ein führender Anbieter für praxisnahe, rollenbasierte Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Seit der Gründung im Jahr 2004 unterstützt S+P Fach- und Führungskräfte sowie C-Level-Manager:innen aus der Finanzwirtschaft und Industrie dabei, sich gezielt weiterzuentwickeln und regulatorisch sowie strategisch sicher zu handeln.

S+P bietet ein breites Portfolio an Online-Seminaren, E-Learnings, Zertifikatslehrgängen und Executive Education Programmen. Themenschwerpunkte sind unter anderem Compliance, Geldwäscheprävention, Risikomanagement, Projektmanagement, Finance, Leadership und digitale Transformation.

Ein Alleinstellungsmerkmal ist die S+P Tool Box – mit sofort einsetzbaren Arbeitshilfen wie Leitfäden, Checklisten, Gantt-Plänen und Risikochecks. Zusätzlich steht allen Teilnehmer:innen die digitale Lernplattform S+P Lounge zur Verfügung.

Mit dem Zertifikat S+P Certified und dem digitalen Karriere-Badge dokumentieren Absolvent:innen ihre Kompetenz sichtbar – für Arbeitgeber, Kunden und Netzwerke.

Teilnehmer bewerten S+P Seminare auf ProvenExpert mit 4,65 von 5 Sternen. Für jedes gebuchte Seminar pflanzt S+P im Rahmen des ESG-Projekts „Dein Seminar, dein Baum, deine Zukunft“ einen Baum in Deutschland.

Mehr Informationen unter: www.sp-unternehmerforum.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

S&P Unternehmerforum GmbH
Feringastr. 12 A
85774 Unterföhring bei München
Telefon: +49 (89) 45242970100
Telefax: +49 (89) 45242970299
http://www.sp-unternehmerforum.de

Ansprechpartner:
Cassedy Brose
E-Mail: cb@sp-unternehmerforum.de
Anna Tatar
Online Marketing Managerin
Telefon: +49 89 452 429 70 113
E-Mail: at@sp-unternehmerforum.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel