Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. März 2023 einen ersten Diskussionsentwurf zu einem „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ veröffentlicht. Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die EU-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in deutsches Recht umsetzen. Damit hat sie bis Ende 2023 Zeit.

Worum geht es bei der globalen Mindestbesteuerung?

Niedrigsteuerländer werben mit steuerlichen Vorteilen um Investoren. Dadurch entsteht global ein schädlicher Steuerwettbewerb. Auf internationaler Ebene wurden deshalb Maßnahmen verabschiedet, um dem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken.

Grundlage der globalen Mindestbesteuerung war das Rahmenkonzept der OECD zum „Zwei Säulen-Modell“. Diese Initiative war als Anregung an die einzelnen Staaten zu verstehen, schädlichem Steuerwettbewerb durch ein Mindestbesteuerungskonzept entgegenzutreten und dieses auch konkret umzusetzen. Auf EU-Ebene erfolgte am 22. Dezember 2022 eine konkrete Umsetzung des Mindestbesteuerungskonzepts durch die Richtlinie (EU) 2022/2523. Deutschland ist verpflichtet, die EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umsetzen.

Die Regelungen des Mindeststeuergesetzes sollen gewährleisten, dass multinationale Unternehmensgruppen in allen Staaten auf einem bestimmten Mindestniveau besteuert werden. Dies soll unabhängig davon gelten, welche steuerlichen Vergünstigungen der einzelne Staat den Unternehmen gewährt. In Deutschland fallen voraussichtlich zwischen 600 und 800 Konzerne unter die Regelungen zur Mindestbesteuerung; weltweit wird von circa 8.000 betroffenen Unternehmen ausgegangen.

Welche Unternehmen sind von der globalen Mindestbesteuerung betroffen?

Die Mindestbesteuerung betrifft regelmäßig nur Unternehmen mit internationalem steuerlichem Bezug, zum Beispiel in Form von Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland. Und selbst dann sind grundsätzlich nur Unternehmensgruppen betroffen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre die festgelegte Gesamtumsatzgrenze von 750 Millionen Euro überschritten haben.

Bei Unternehmen mit nur untergeordneter internationaler Tätigkeit soll außerdem eine fünfjährige Befreiung von der Mindestbesteuerung greifen. Das soll dann gelten, wenn diese Unternehmen in nicht mehr als sechs Ländern über Geschäftseinheiten verfügen und der Gesamtwert aller materiellen Vermögenswerte im Ausland nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt.

Wie hoch ist die globale Mindeststeuer und wie berechnet sie sich?

Die Mindeststeuer kommt zur jeweiligen inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Sie gilt rechtsformunabhängig für die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Der Mindeststeuersatz pro Land soll generell 15 Prozent betragen. Grundlage für die Bemessung ist das Ergebnis der handelsrechtlichen Rechnungslegung – dem Jahresüberschuss II – unter Berücksichtigung bestimmter Anpassungen. Beispielsweise werden, wie international üblich, Dividendenerträge gekürzt und der Ertragsteueraufwand hinzugerechnet. Auch Sonderfälle wie Umstrukturierungen sind berücksichtigt. Hieraus lässt sich dann der effektive Steuersatz der Unternehmensgruppe und der darauf basierende Steuererhöhungsbetrag ermitteln.

Beispiel:
Eine Unternehmensgruppe aus dem Hochsteuerland Staat I hat in Staat II durch ihre dortige Tochtergesellschaft lediglich einen effektiven Steuersatz von sieben Prozent auf die Gewinne. Grundsätzlich bewirkt der Mechanismus der Mindestbesteuerung dann, dass die Differenz zum Satz der Mindeststeuer von 15 Prozent, also acht Prozent, im Staat II mit der höheren Steuerbelastung nachzuversteuern ist. Es wird also grundsätzlich unterstellt, dass aufgrund der niedrigen Steuer in Staat II Besteuerungspotenzial aus Hochsteuerland Staat I abzuziehen ist.

Ab wann sind erste Steuererklärungen zur Mindestbesteuerung in Deutschland abzugeben?

Nach derzeitigem Stand sollen die Mindestbesteuerungsregelungen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Erste Steuererklärungspflichten würden also frühestens ab 2025 gelten. Die Mindeststeuer soll grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft endet, entstehen. Die Mindeststeuer ist selbst zu berechnen. Sie ist dann einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und zu bezahlen.
Zusätzlich zur Steuererklärung müssen betroffene Unternehmen einen Mindestbesteuerungsbericht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Dies hat spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Im ersten Jahr der Regelung beträgt die Frist zur Übermittlung 18 Monate.

„Übermitteln Unternehmen den Mindeststeuerbericht nicht, sei es vorsätzlich oder leichtfertig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Hier kann ein Bußgeld festgesetzt werden, dessen Höhe derzeit noch unklar ist“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater bei Ecovis in Passau.

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