Wer als Helfer im Impf- oder Testzentrum gearbeitet hat, profitiert von Steuererleichterungen. Ob die Helfer in ihrer Steuererklärung den Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale geltend machen können und was für nebenberuflich Beschäftigte in Corona-Testzentren gilt, das erklärt Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis in Deggendorf.

Für welche Impfhelfer genau gelten die steuerlichen Vergünstigungen?

Von den Steuererleichterungen profitieren Helferinnen und Helfer, die 2020 und 2021 nebenberuflich in Corona-Impfzentren gearbeitet haben. „Viele haben beim Impfen und bei der Impf-Aufklärung unterstützt und Verwaltungsaufgaben übernommen“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Tippelt in Deggendorf. Und auch Personen, die nebenberuflich ein Impfzentrum geleitet haben oder die Infrastruktur mit aufgebaut haben, können für ihre Bezahlung auf steuerliche Erleichterungen setzen. „Hier kommen sämtliche Tätigkeiten im Gebäudemanagement in Betracht, in der Sicherheit oder der Logistik“, ergänzt Tippelt.

Wie genau sieht die steuerliche Erleichterung aus?

  • Für nebenberufliche Tätigkeiten rund ums Impfen gilt: Das zusätzlich verdiente Geld bleibt bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 Euro steuerfrei. Für 2021 liegt dafür der Übungsleiterfreibetrag bei 3.000 Euro.
  • Für andere Tätigkeiten im Impfzentrum können Helfer über die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro (2021: 840 Euro) Steuern sparen.

„Aber Vorsicht: Die Pauschalen gelten pro Person und nicht pro Tätigkeit. Wer beispielsweise zusätzlich als Fußballtrainerin weitere Nebeneinkünfte erzielt, die auch unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, muss die Einnahmen zusammenzählen. Jeder Euro, der über dem Freibetrag liegt, ist dann zu versteuern“, ergänzt Steuerberater Tippelt.

Welche Rolle spielt dabei die Struktur des Impfzentrums?

Damit alle Helferinnen und Helfer die Steuererleichterungen bekommen, haben die obersten Finanzbehörden entschieden, dass die Struktur oder die Betreiber des jeweiligen Impfzentrums keine Rolle spielen. Das gleiche gilt auch für mobile Impf-Teams. „Ob ein Impfzentrum kommunal oder privatwirtschaftlich organisiert ist, das ist in diesem Fall egal“, erläutert Ecovis-Steuerberater Michael Tippelt. „Somit profitieren auch jene Helfer, die über private Personalvermittler angestellt waren.“

Was ist mit Personen, die in Testzentren ausgeholfen haben?

Auch Aushilfen in Testzentren können entweder die Übungsleiterpauschale nutzen oder die Ehrenamtspauschale gelten machen. Möglich ist das für nebenberufliche Tätigkeiten in den Testzentren rund ums Testen inklusive Vor- und Nachbereitung, Mitteilung und Dokumentation der Testergebnisse. „Allerdings ist bei den Testzentren wichtig, wer sie betreibt“, sagt Tippelt, „das Finanzamt begünstigt nur Tätigkeiten von Helfern, die in einem kommunalen oder gemeinnützigen Testzentrum Geld dazuverdient haben. Für Mitarbeiter in privaten Testzentren gibt es keine Steuererleichterungen.“

Tipp: Was sollten Impf- und Test-Helfer jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Sie für Ihre Arbeit als Impf-Helfer den Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale geltend machen können.
  • Informieren Sie sich, wer das Testzentrum betreibt, in dem Sie dazu verdient haben – und profitieren Sie so gegebenenfalls ebenso von steuerlichen Vergünstigungen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel