Scheinselbstständigkeit ist seit einiger Zeit ein großes Thema im Gesundheitswesen. Neben Kliniken geraten auch zusehends Arztpraxen ins Visier der Deutschen Rentenversicherung. Das kann Arbeitgeber viel Geld kosten – und die Zulassung oder die Approbation gefährden.

Für Ärzte oder Kliniken war es in der Vergangenheit praktisch, selbstständig arbeitende Honorarärzte einzusetzen: um Arbeitsspitzen abzufangen, als Vertretung oder um sich fachärztliche Expertise in die Praxis zu holen.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Person bisher als Selbstständiger behandelt wurde, jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Beschäftigter einzustufen wäre. Eine Beschäftigung liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und die Mitarbeitenden in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden sind.

Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sieht das Bundessozialgericht (BSG) bei Honorarärzten etwa in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R). Nach Ansicht des Gerichts ist bei Honorarärzten kein unternehmerischer Entscheidungsspielraum gegeben. Zudem sind sie in die Abläufe und Strukturen der Praxis oder des Krankenhauses eingegliedert. Damit sind sie als Beschäftigte anzusehen.

Risiken in der Arztpraxis

„Das Risiko der Scheinselbstständigkeit in der Arztpraxis kann beispielsweise bei der Beschäftigung eines Praxisvertreters auftreten“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Ein Vertragsarzt darf sich in gesetzlich vorgesehenen Fällen, etwa bei Krankheit oder Urlaub, vertreten lassen. Üblicherweise nutzt der Praxisvertreter die Praxisräume, arbeitet mit dem Personal zusammen und ist während der Sprechstundenzeiten da. Wie sieht es in dem Fall mit der Einordnung aus?

Alte Urteile werden angezweifelt

„Muss der Vertretungsarzt keinen Weisungen folgen und trägt er die alleinige ärztliche Verantwortung für die Behandlung, ist er selbstständig tätig“, erklärt Groove. So sieht es zumindest das BSG in einem Urteil von 1959. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) versucht aber immer wieder, dieses Urteil als veraltet darzustellen. Sie argumentiert, dass beispielsweise durch die vom Arzt einbestellten Patienten der Vertretungsarzt bereits weisungsgebunden sei. „Auch wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Vertretertätigkeit noch keine Selbstständigkeit beweist, ist es ratsam, die fachliche und organisatorische Weisungsungebundenheit und die Therapiehoheit des Vertreters konkret in einer Vereinbarung niederzulegen“, empfiehlt Groove.

Wo Scheinselbstständigkeit anzunehmen ist

Die jüngere Rechtsprechung sieht das anders: Schon die Aufnahme eines (Zahn-) Arztes als Juniorpartner einer Berufsausübungsgemeinschaft kann je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags zu einer Einstufung als „verstecktes Angestelltenverhältnis“ oder als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis führen.

Regelungen, die einem Gesellschafter zum Beispiel im Rahmen der Gewinnverteilung einen bestimmten Prozentanteil an den selbst generierten Umsätzen zuerkennen und ansonsten das Unternehmerrisiko für diesen Gesellschafter ausschließen, sind kritisch zu sehen. „Entscheidungen der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassungsgremien haben für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine Bindungswirkung“, sagt Groove, „Ärzte sollten sich in diesen Fällen sozialversicherungsrechtlich beraten lassen, um späteren Ärger zu vermeiden.“

Folgen einer unerkannten Beschäftigung

„Prüft die DRV einen bisher als selbstständig geltenden Arzt und stellt Scheinselbstständigkeit fest, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen“, erklärt Ecovis-Rentenberater Andreas Islinger in München. Und das trifft dann den Praxisinhaber. Denn er muss nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlen. Außerdem wird die bisher gezahlte Vergütung für die Vertreter auf einen Bruttolohn hochgerechnet. Daraus ergeben sich schnell Nachforderungen in Höhe von mehreren Zehntausend Euro. „Zusätzlich droht dem Praxisinhaber ein Strafverfahren wegen der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge“, ergänzt Ecovis-Anwältin Groove.

Für den Fall eines versteckten Angestelltenverhältnisses drohen sogar die Aufhebung der Honorarbescheide und Rückzahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Grund: Es bestand keine Berufsausübungsgemeinschaft. Je nach Größenordnung der Rückzahlungsansprüche ist in dem Verhalten eine grobe Pflichtverletzung zu sehen. Das kann den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung nach sich ziehen. Zudem kann auch die Ärztekammer die Approbation widerrufen, wenn der Arzt strafrechtlich verurteilt wird.

Statusfeststellungsverfahren rechtzeitig einleiten

Was können Ärzte also tun, um auf der sicheren Seite zu sein? „Sie müssen ein Statusfeststellungsverfahren durchführen“, erklärt Islinger. Das ist vom Praxisinhaber bei der DRV einzuleiten. Diese stellt verbindlich fest, ob die betroffene Person als Beschäftigter oder Selbstständiger zu beurteilen ist. „Wird dieses Verfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet, dann ist der Praxisinhaber in der Regel vor Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen geschützt“, erklärt Ecovis-Rentenberater Islinger.

Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München

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