Der Vorstand der ad pepper media International N.V. („ad pepper“ oder die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der auf der letzten ordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien teilweise Gebrauch zu machen. Die Jahreshauptversammlung vom 19. Mai 2020 hatte die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 50 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft zurück zu erwerben. Nach dem im August 2019 erfolgten Einzug eigener Aktien besteht das ausgegebene Aktienkapital von ad pepper aus 21.500.000 Aktien.

Die Gesellschaft beabsichtigt, im Zeitraum vom 19. Oktober 2020 bis zum 19. November 2021 insgesamt bis zu 500.000 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 2.250.000 zu erwerben. Die zurückerworbenen Aktien dienen ausschließlich dazu, um (i) Verpflichtungen der Gesellschaft im Rahmen von Aktienoptionsplänen der Gesellschaft durch Übertragung der Aktien an Optionsinhaber zur Ausübung ihrer Optionsrechte zu erfüllen und/oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft zu reduzieren.

Der Aktienrückkauf wird von einem von der Gesellschaft unabhängigen Finanzdienstleistungsinstitut durchgeführt. Das Finanzdienstleistungsinstitut wird die Aktien auf dem freien Markt über den von der Frankfurter Wertpapierbörse betriebenen Handelsplatz Xetra kaufen und der Rückkauf erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 („Marktmissbrauchsverordnung“) und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Delegierte Verordnung“). Das Finanzdienstleistungsinstitut ist gemäß der Vereinbarung mit der Gesellschaft verpflichtet, hinsichtlich des Kaufpreises die Vorgaben der Safe-Harbor-Regelungen des Art. 5 Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung einzuhalten. Das Finanzdienstleistungsinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft gemäß der Marktmissbrauchsverordnung und der Delegierten Verordnung.

Alle Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Marktmissbrauchsverordnung i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben und auch auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

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