Der BWVL hat Bundesverkehrsminister gebeten, die Ahndung von Mautverstößen bei erstmals mautpflichtig werdenden Fahrzeugen im Zuge der Anwendung des tzGm unter Anwendung des Opportunitätsprinzips vorerst auszusetzen.

Im Zuge der Änderungen der Lkw-Maut ab 1. Dezember 2023 haben viele Unternehmen erst seit Kurzem Kenntnis über die geänderte Zuordnung der Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge auf eine neue, von der bisherigen zulässigen Gesamtmasse (zGm) abweichende technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) erhalten. Infolgedessen werden mehrere tausend Fahrzeuge ab dem 1. Dezember 2023 erstmals mautpflichtig oder müssen in eine andere Gewichtsklasse eingeordnet werden.

Nach Ansicht des BWVL ist es insbesondere für die erstmals mautpflichtig werdenden Unternehmen nicht mehr möglich, in der Kürze der Zeit eine entsprechende On-Board-Unit einbauen zu lassen. Insbesondere bestehen gerade auch mit Blick auf die Vorweihnachtszeit erhebliche Engpässe in den Fachwerkstätten bei der Terminvergabe.

Trotz der Möglichkeit, eine manuelle Einbuchung im Mautsystem vornehmen zu können, sieht der BWVL darin einen erheblichem zusätzlichem Zeit- und Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen. Der BWVL geht davon aus, dass diejenigen, die bisher noch keiner Mautpflicht unterlegen sind, einige Zeit benötigen werden, die Maut durch das Einbuchen fehlerfrei zu entrichten. Die vielen Fragen, die im Callcenter bei Toll Collect jeden Tag beantwortet werden müssen, belegen die allgemeine Verunsicherung.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation hat sich der BWVL im Interesse der zahlreichen kleinen und mittleren Wirtschaftsunternehmen an Bundesverkehrsminister Wissing gewandt und darum gebeten, sich für einen Übergangszeitraum von 8 Wochen bis zum 31. Januar 2024 bei den Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität im Rahmen des Opportunitätsprinzips von der Ahndung entsprechender Verstöße gegen die Mautpflicht für die Fahrzeuge, die im Zuge der geänderten Gewichtsklassifizierung erstmals mautpflichtig werden, abzusehen und die möglicherweise nicht entrichtete Maut im Nacherhebungsverfahren nicht geltend zu machen. 

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