Wann die Grenze vom Privatbereich zu einer landwirtschaftlichen Betätigung überschritten und damit ein landwirtschaftlicher Betrieb begründet wird, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Was ist Land- und Forstwirtschaft?

In den Einkommensteuerrichtlinien ist Land- und Forstwirtschaft als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse beschrieben (Abschnitt R 15.5).

Im vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Streitfall wurden Grünflächen abgemäht und das Schnittgut für privat gehaltene Tiere verwendet. Dabei war unklar, ob das schon eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist.

Mit dem Beschluss vom 3. November 2023 sprach sich der BFH nun gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus (VI B 2/23). Im verhandelten Fall handelt es sich nicht um eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. „Das sind Voraussetzungen, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt. Diese Vorgaben sind auch für die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim.

Welche Auswirkungen hat der Bezug von Agrarförderprämien?

Erweiternd urteilten die Richter, dass auch der Bezug von Fördermitteln der EU keinen landwirtschaftlichen Betrieb begründet. Das gilt unabhängig davon, ob diese Förderung

  • das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt,
  • für Flächen im Privatvermögen gewährt wird oder
  • die Flächen trotz der Privatnutzung dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hätten zugeordnet werden müssen.

Hinweis für die Praxis

„Wer privat Tiere hält und an diese den Grünschnitt eigener privater Wiesen verfüttert, begründet dadurch also noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb“, sagt Michael Galler. „Anders verhält es sich aber, wenn der Tierhalter die Tiere am Markt gewinnbringend verkaufen will. Dies spricht für die landwirtschaftliche Betätigung.“

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