Landwirte entscheiden sich häufiger für einen Methodenwechsel bei der Gewinnermittlung. Es hängt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dann von der Art der Einkünfte ab, wie sie in einem solchen Fall Überschussgewinne und -verluste ermitteln müssen.

Hintergrund

Ein wesentlicher Aspekt der Einkommensteuer ist die zutreffende Besteuerung des Totalgewinns eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – von der Betriebseröffnung bis zur Betriebsbeendigung. Landwirte müssen einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust ermitteln, um dies im Fall eines Wechsels der Gewinnermittlungsmethode zu gewährleisten. Das soll sicherstellen, dass es weder zur doppelten Erfassung noch zur gänzlichen Nichterfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben kommt.

Der vor Gericht verhandelte Fall

Der Landwirt ermittelte seinen Gewinn zunächst durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Später wechselte er zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt setzte einen Übergangsgewinn an. Dagegen wehrte sich der Landwirt. Er war der Meinung, dass es unter der Regie des „neuen“ Paragraphen 13a Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem Wirtschaftsjahr 2015/16 keine Möglichkeit mehr zur steuerlichen Erfassung von Gewinnkorrekturen gäbe.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 23. November 2022 (VI R 31/20), dass im Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach Paragraph 13a EStG unverändert ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln sei. Man muss allerdings unterscheiden, für welche Nutzungen tatsächlich ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode vorliegt.

Hintergrund: Nach Paragraph 13a EStG sind hier in Teilbereichen die Gewinne mittels EÜR zu erfassen. Der anzusetzende Grundbetrag von 350 Euro je Hektar für die landwirtschaftliche Nutzung ist ebenso wie die Zuschläge für verstärkte Tierhaltung von 350 Euro je Vieheinheit und die pauschalen Sondergewinne von 1.000 Euro als Bilanz-Gewinn anzusehen. Die anderen zuschlagpflichtigen Gewinnanteile – zum Beispiel die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen, aber auch die Forstgewinne und die gesondert zu erfassenden Verkaufsgeschäfte – sind mittels Vergleich der Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zuflussprinzip zu versteuern.

Dementsprechend ist ein zusätzlicher Gewinn oder Verlust beim Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Paragraph 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu versteuern. Das gilt nur für die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich Tierzucht und Tierhaltung sowie für die Sondergewinne. Insbesondere Ernteerlöse, die im Rahmen der bisherigen EÜR mangels Zufluss noch nicht zu erfassen waren, sind bei einer Überleitungsrechnung neben dem 13a-Grundbetrag zusätzlich zu ermitteln.

Was die Entscheidung für die Landwirte bedeutet

„Das Urteil der obersten Finanzrichter war zu erwarten“, sagt Ernst Gossert von Ecovis in München. Denn der Grundsatz der zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns steht über allen Einkunftsarten. Er ist daher auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 13a EStG zu berücksichtigen. „Aber zugunsten der Landwirte ist festzuhalten, dass sie keinen Übergangsgewinn ermitteln müssen, wenn sie die zuschlagpflichtigen Sondergewinne auch in der 13a-Zeit (weiter) mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung feststellen“, sagt Gossert.

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