Einnahmen aus dem Verkauf von Holz aufgrund von Katastrophen sind einkommensteuerbegünstigt. Allerdings muss der Forstwirt dafür strenge Formalien erfüllen und unbedingt die Fristen einhalten.

Für bestimmte Einkünfte aus Holzverkäufen gewährt das Einkommensteuergesetz ermäßigte Steuersätze. Beim Verkauf von Holz infolge von Naturkatastrophen, etwa Sturm, von Borkenkäferbefall oder Rotfäule gilt vom ersten Festmeter an der halbe Einkommensteuersatz. Bei umfangreicheren Schäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der Viertelsteuersatz möglich.

Die Steuervorteile haben natürlich ihren Preis. Zum Nachweis fordert der Gesetzgeber ein striktes Vorgehen aus Sofort- und Abschlussmeldungen. Es soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, den Schaden in Augenschein nehmen zu können – noch bevor der Landwirt das Holz aufarbeitet. „Ohne rechtzeitige Abgabe dieser Meldungen ist der Weg zu den günstigen Steuersätzen auch dann versperrt, wenn der Forstwirt im Nachhinein den Schaden anderweitig beweisen könnte“, erklärt Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg.

Die Voranmeldung rechtzeitig abgeben

Unmittelbar nach Schadeneintritt ist die voraussichtliche Schadholzmenge bei einer Voranmeldung – oder Sofortmeldung – dem zuständigen Finanzamt auf amtlichem Formular mitzuteilen. Diese Meldung muss spätestens drei Monate nach dem Schadeneintritt dort eingehen. Beginnt der Betriebsinhaber früher mit der Schadenaufarbeitung, muss sie dem Finanzamt mindestens 14 Tage vorher vorliegen.

Die Voranmeldung darf der Landwirt auch dann nicht später abgeben, wenn Umfang und Höhe des Schadens noch nicht festzustellen ist. „Beides muss er schätzen, wobei für jeden einzelnen Waldort die Schadensmenge gesondert zu erklären ist“, sagt Röll. Stellt sich bei der Aufarbeitung des Schadens heraus, dass die Schätzmengen voraussichtlich um mehr als 20 Prozent überschritten werden, ist die Voranmeldung sofort zu berichtigen, damit das Finanzamt seine Sachverständigen vor Ort schicken kann, um die Angaben zu überprüfen.

Nach der Aufarbeitung des Holzes, so auch die Meinung der Gerichte, besteht keine Möglichkeit mehr, den Schaden ordnungsgemäß zu prüfen. Schickt das Finanzamt niemanden zur Prüfung, ist das aber nicht das Problem des Waldbesitzers.

Ohne Abschlussmeldung geht viel Geld verloren

Sind Aufarbeitung und Vermessung abgeschlossen, ist eine Zweit- oder Abschlussmeldung abzugeben. In dieser muss der Landwirt die abschließende Schadensmenge erklären. Das muss er durch weitere Unterlagen belegen, etwa durch Abrechnungen der Sägewerke oder der eingeschalteten Forstunternehmen. Erfolgt keine Korrektur der Sofortmeldung, sondern erst eine zutreffende Mengenangabe in der Abschlussmeldung, darf das Finanzamt die ermäßigten Steuersätze nicht für das vollständige Schadholz berücksichtigen. „Forstwirte, die diese Formalien nicht meistern, verlieren unter Umständen viel Geld“, sagt Ecovis-Experte Röll.

Günstigere Aufteilung für die Gewerbesteuer

Erzielen landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH oder GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte, stellt sich für sie die Frage, wie deren Ersatzwirtschaftswerte zur Ermittlung der Gewerbesteuer aufzuteilen sind. Denn der steuerpflichtige Gewerbeertrag ist um 1,2 Prozent des Ersatzwirtschaftswerts für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz zu kürzen. Wie der Wert zu berechnen ist, darüber gibt es seit Jahren Diskussionen. Nun hat das Finanzgericht Sachsen entschieden: Zunächst ist der Ersatzwirtschaftswert in Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude sowie das Anlagevermögen und Umlaufvermögen aufzuteilen. Erst in einem zweiten Schritt ist dann der Grund- und Bodenanteil in eigene und verpachtete Flächen aufzusplitten. Der für die Kürzung maßgebende Eigentumsanteil am Ersatzwirtschaftswert setzt sich dann aus den eigenen Flächen, den Wirtschaftsgebäuden sowie dem Anlage- und Umlaufvermögen zusammen. Das ist regelmäßig günstiger als die bisher von den Finanzämtern praktizierte Aufteilung, den vollen Ersatzwirtschaftswert nur nach dem bloßen Verhältnis von Eigentums- und Zupachtflächen aufzuteilen (Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 13. Oktober 2021, 2 K 942/20).

Landwirt oder nicht Landwirt?

Zur Landwirtschaft gehören Tierzucht und Tierhaltung auf einer ausreichenden Futtergrundlage in Form selbst bewirtschafteter Flächen. Wer keine Grundstücke hat und seine Tiere in Pensionsbetrieben unterbringt, ist folglich kein Landwirt. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden. Der betroffene Pferdezüchter dachte, dass er durch die Unterbringung seiner Tiere auf Höfen mit eigenen Flächen auf der sicheren Seite sei. Die Richter aber sahen das anders, und der Pferdezüchter verlor aufgrund mangelnden landwirtschaftlichen Charakters seiner Betätigung die Abzugsfähigkeit seiner Verluste in den vorangegangenen Jahren (Urteil vom 4. November 2021, VI R 26/19).

Sechs Prozent Zuschlag bei 6b-Rücklage weiter okay

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2021, nach dem die Verzinsung von Steuernachzahlungen mit sechs Prozent seit 2014 überh.ht und damit verfassungswidrig ist, stellt sich die Frage, ob das auch Auswirkungen auf andere „Steuern und Nebenleistungen“ haben kann. Sechs Prozent Gewinnzuschlag sind ebenso fällig, wenn ein Landwirt seine 6b-Rücklagen gewinnerhöhend auflösen muss, weil er sie nicht reinvestiert hat. Zumindest für die Jahre 2012 bis 2016 soll nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg die Höhe des Gewinnzuschlags noch in Ordnung sein, denn die Verzinsung soll über den finanziellen Ausgleich hinaus auch die missbräuchliche Inanspruchnahme von 6b-Rücklagen verhindern (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2022, 3 K 301/19).

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