Unternehmen kämpfen mit gestiegenen Preisen für Energie oder Rohstoffe. Die Verkaufspreise für ihre Erzeugnisse bleiben aber nahezu gleich – auch weil es häufig die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Abnehmern so vorsehen. Welche Wege aus dem Dilemma gibt es?

Nicht nur durch das Coronavirus, sondern auch wegen des Angriffskriegs auf die Ukraine müssen sich Unternehmen aus fast allen Branchen mit den Auswirkungen der Krisen beschäftigen. Die Betriebe verzeichnen starke Preisanstiege, zum Beispiel bei Energie oder Rohstoffen. Dabei stellen sich einige Fragen, etwa welche Möglichkeiten Unternehmen haben, um diese gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weiterzugeben, oder ob sie die Verträge einseitig ändern oder gar kündigen können.

Verträge sind in der Regel einzuhalten

„Vertragliche Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor gesetzlichen Regelungen“, weiß Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut, „daher bietet sich zunächst ein Blick in den Vertrag an.“ Dabei lautet der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“: Geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Haben die Vertragsparteien einen wirksamen Vertrag abgeschlossen, sind die darin enthaltenen Vertragsinhalte grundsätzlich bindend. Verluste oder gesteigerte Produktionskosten sind dabei als mögliche Risiken hinzunehmen und lassen sich nicht ohne Weiteres an den Kunden weitergeben.

In vielen Lieferverträgen lassen sich jedoch Klauseln finden, die die Rechtsfolgen in Fällen höherer Gewalt regeln. Die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine können solche Fälle sein. Dann kann eine Befreiung der Leistungspflicht im Einzelfall in Betracht kommen. Ebenso lassen sich im Vertrag Preisanpassungsklauseln vereinbaren. „Wenn diese wirksam sind, ist zumindest eine Vertragsanpassung innerhalb eines begrenzten Rahmens zulässig“, sagt Eglseder.

Verträge bei Störung der Geschäftsgrundlage anpassen

Liegt zwischen den Vertragsparteien keine vertraglich vereinbarte Regelung vor, sind die gesetzlichen Vorgaben heranzuziehen. Laut diesen kann der Unternehmer vertragliche Regelungen ausnahmsweise anpassen, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist. Das ist so in Paragraph 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Das gilt dann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Abschluss des Vertrags schwerwiegend geändert haben und wenn die Parteien den Vertrag mit den geänderten Bestandteilen nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten.

Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber, dass es für die Parteien unzumutbar sein muss, am unveränderten Vertrag festzuhalten. An dieser Voraussetzung mangelt es in der Realität oftmals, da Preiskalkulationen in der Regel nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags sind: Zudem fallen diese in den Risikobereich des Lieferanten. Selbst gravierende Kostensteigerungen bei Rohstoffen oder andauernde Lieferschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie hält die Rechtsprechung im Rahmen des Unternehmerrisikos für zumutbar.

Leistungspflicht kann entfallen

Die Leistungspflicht für den Lieferanten kann entfallen, wenn es ihm unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen. Umgekehrt entfällt auch für den Vertragspartner die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen (Paragraph 326 BGB). Diese Unmöglichkeit unterliegt jedoch strengen Anforderungen: Es genügt nicht, wenn der Lieferant ein Produkt nicht über die gewohnte Quelle beziehen kann. Er hat alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Erbringung der Leistung auszuschöpfen, etwa durch alternative Liefermethoden. „Gesteigerte Produktionskosten lassen sich daher für eine Unmöglichkeit der Leistung im Regelfall nicht anführen“, sagt Eglseder.

Wann Schadenersatzpflicht besteht

Ist die Lieferung für den Unternehmer grundsätzlich möglich, erfolgt sie aber zu spät, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Daneben kann der Kunde auch Schadenersatz geltend machen oder vom Liefervertrag zurücktreten. Der Lieferant muss dann beweisen, dass er die Leistungsstörung nicht verschuldet hat. „Dafür muss er genau notieren, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Leistungsstörung zu dokumentieren. Damit kann er später auch seiner Beweispflicht nachkommen“, erklärt Eglseder.

Lieferverträge kündigen

Eine außerordentliche Kündigung des Liefervertrags ist nach Paragraph 314 BGB nur aus wichtigem Grund möglich: Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Parteien bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist nicht zumutbar. Nur weil die Rohstoffpreise steigen, ist eine Unzumutbarkeit jedoch nicht anzunehmen. „Für betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es lediglich den Weg der ordentlichen Kündigung. Bei dieser sind dann die Kündigungsfristen einzuhalten“, weiß Ecovis-Experte Eglseder. Das ist aber nur dann möglich, wenn die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen ist und es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem das Ende der Vertragsbeziehung nicht vorab bestimmt ist.

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