Unternehmen sollen bis 30. Juni 2023 leichter Zugang zu Kurzarbeitergeld bekommen. Das plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Warum er das plant, wie die Erleichterungen genau aussehen und für welche Mitarbeiter das gilt, erklärt Ecovis-Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Anne-Franziska Weber in München.

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld geht in die nächste Verlängerung: Schon während der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Hürden für Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden wollten, deutlich gesenkt. Die letzte Verlängerung war bis Ende 2022 angesetzt. Wegen der erwarteten Rezession aufgrund hoher Energiepreise und Inflation will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2023 verlängern. Die Verordnung will das Bundeskabinett am Mittwoch, 14. Dezember 2022, beschließen.

Wie genau sieht der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld aus?

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sieht mehrere Regelungen vor:

  • Kurzarbeitergeld gibt es bereits dann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von mehr als zehn Prozent Arbeitsausfall betroffen sind. Regulär muss ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.
  • Darüber hinaus sollen Beschäftigte nach wie vor keine Minusstunden aufbauen müssen, bevor sie Kurzarbeitergeld beziehen dürfen.

„Durch die Erleichterungen erreichen Arbeitgeber die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld schneller. Das entlastet sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten“, weiß Rechtsanwältin Weber, „und schützt Arbeitnehmer vor Entlassungen.“

Welche Mitarbeiter in welchen Beschäftigungsverhältnissen bekommen Kurzarbeitergeld?

  • Beschäftigte, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind, können vom Kurzarbeitergeld profitieren.
  • Auch für Leiharbeitnehmer soll es bis Mitte 2023 weiterhin Kurzarbeitergeld geben. Dies hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bereits durchklingen lassen.
  • Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben beispielsweise Minijobber. Sie gehen leer aus.

„Sind geringfügig Beschäftigte vom Arbeitsausfall betroffen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer einvernehmlichen Lösung suchen“, rät Weber.

Bezugsdauer – wie lange können Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bekommen?

Die Bezugsdauer soll bei zwölf Monaten bleiben. Während der Corona-Pandemie gab es eine längere Bezugsdauer. Arbeitgeber können daher maximal zwölf Monate am Stück Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Vereinfacht gesagt beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns der Arbeitnehmer. Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Ein höheres Kurzarbeitergeld ab dem vierten und siebten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs ist nicht mehr vorgesehen. Diese Regelung, die während der Pandemie galt, wurde ebenfalls nicht mehr verlängert.

Unterstützung für Arbeitnehmer während Kurzarbeit?

Ein steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld war bis 30. Juni 2022 möglich. Seitdem besteht diese Zuschussmöglichkeit nicht mehr. Während Kurzarbeit können Arbeitgeber jedoch die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie nutzen. Zahlen Arbeitgeber die Prämie zum Ausgleich der Inflation und der gestiegenen Energiepreise, können sie so den Verdienstausfall durch das Kurzarbeitergeld etwas abfedern. Wichtig: Die Inflationsprämie müssen Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Kurzarbeitergeld zahlen.

Mehr zur Inflationsprämie finden Sie hier: 3.000 Euro Inflationsprämie: Was Arbeitgeber beachten müssen (ecovis.com)

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