Seit Oktober 2022 beträgt die Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen sieben Prozent statt der bisherigen 19 Prozent. Der niedrigere Steuersatz soll bis um 31. März 2024 gelten. Worauf Gaskunden dabei besonders achten sollten, weiß Ecovis-Steuerberaterin Jennifer Otto in Osnabrück.

Aus Russland kommt zu wenig Gas. In Deutschland gehen deshalb die Gaspreise durch die Decke. Die Bundesregierung will deshalb Gaskunden entlasten. Daher hat sie den Umsatzsteuersatz für auf Gas- und Fernwärmelieferungen seit 1. Oktober 2022 auf sieben Prozent gesenkt. Die Umsatzsteuersenkung ist befristet bis Ende März 2024.

Für welche Gaslieferungen genau gilt jetzt der Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent?

  • Die niedrigere Umsatzsteuer gilt nur für Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Bio- oder um Erdgas handelt.
  • Die sieben Prozent gelten darüber hinaus für Fernwärme.
  • Auch für den Einbau von Gas-Hausanschlüssen gilt aktuell nur sieben Prozent Umsatzsteuer.
  • Darüber hinaus sind Lieferungen begünstigt, bei denen die Energieversorger das Gas aus dem Erdgasnetz entnehmen und danach unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportieren. „Sobald zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen zwischengeschaltet sind, bleibt es bei den üblichen 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ist kompliziert. In der Praxis ergeben sich entsprechend wie so oft im Steuerrecht Probleme bei der Abgrenzung“, sagt Otto.

Finanzministerium erläutert vorab die wichtigsten Fragestellungen

Dazu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium am 22. September 2022 ein Schreiben im Entwurf, das einige Fragen klärt: Wie müssen Gaskunden beispielsweise künftig mit Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüssen umgehen? Was gilt eigentlich bei Gaslieferungen in Teilleistungen? Dazu liefert das Schreiben Antworten. Allerdings handelt es sich bei dem Schreiben nur um einen Entwurf. „Das heißt, wir haben aktuell eine Steueränderung ohne Rechtssicherheit. Damit wir genau wissen, wie wir mit den Änderungen umgehen sollen, müssen wir das endgültige Schreiben abwarten“, sagt Steuerberaterin Otto.

Gaskunden sollten bei der Abrechnung aufpassen

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bietet einige Anhaltspunkte, wie sich der Gesetzgeber den Umgang mit der Umsatzsteueränderung vorstellt:

  • Eine Gaslieferung eines Versorgers gilt mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Am Ende des Ablesezeitraums kann es allerdings dazu kommen, dass für die Gaslieferung nur sieben Prozent Umsatzsteuer gilt, obwohl zu Beginn des Ablesezeitraums noch der höhere Steuersatz von 19 Prozent galt. Gaskunden sollten daher vor allem bei der Schlussrechnung aufpassen.
  • Wurden Anzahlungen bereits mit 19 Prozent abgerechnet, sind diese auf sieben Prozent zu reduzieren. Das heißt: Gaskunden haben einen Erstattungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuerdifferenz. Diesen berücksichtigt der Versorger in der Regel bei der Schlussrate.

Das sollten Sie beachten

Gasversorger können aus Vereinfachungsgründen einen verkürzten Abrechnungszeitraum wählen und zum Stichtag 30.09.2022 gesondert abrechnen. In diesem Fall gilt für die Lieferungen bis zum 30.09.2022 der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

„Fraglich ist, ob die Versorger tatsächlich – wie von der Bundesregierung erwartet – den niedrigeren Steuersatz am Ende an die VerbraucherInnen weitergeben. In jedem Fall raten wir, das Gaskunden die nächste Abrechnung akribisch prüfen und sich im Zweifel mit dem Anbieter in Verbindung setzen“, rät Ecovis-Expertin Jennifer Otto.

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