Ein ewiger Zankapfel zwischen Landwirten und Finanzbeamten ist die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung auf landwirtschaftliche Dienstleistungen. Immer wieder stellt sich die Frage nach der zutreffenden Rechnungstellung und Besteuerung. Die harte Linie der Finanzverwaltung rückt der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit seinem aktuell ergangenen „Mähdrescher- Urteil“ zurecht (BFH-Urteil vom 6. September 2018, Aktenzeichen V R 55/17).

Ein Ackerbaubetrieb investierte in einen modernen und größeren Mähdrescher, mit dem etwa 20 Prozent eigene und 80 Prozent fremde Ackerflächen überbetrieblich abgeerntet wurden. Die Betriebsprüfung forderte 19 Prozent Mehrwertsteuer für die Erlöse aus dem überbetrieblich abgeernteten Acker nach. Grund: Der Mähdrescher sei für den eigenen Hof überdimensioniert.

Die Finanzrichter standen dem Landwirt zur Seite. Für die Pauschalierung ist entscheidend, dass die für die überbetrieblichen Leistungen eingesetzten Maschinen und Gerätschaften zum gewöhnlichen Ausrüstungsbestand des landwirtschaftlichen Betriebs gehören. Werden die Gerätschaften auch im eigenen Betrieb in einem nicht unwesentlichen Umfang verwendet, sind Mehrwertsteuerforderungen für die überbetrieblichen Arbeiten nicht zulässig.

20 Prozent eigene Fläche reichen

Eine Prüfung, ob die eingesetzte Maschine kapazitätsmäßig über die Anforderungen des eigenen Hofs hinausgeht, ist nicht durchzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer nur über einen einzigen Mähdrescher verfügt, mit dem er die eigenen Flächen und die anderer Landwirte bearbeitet. Es reicht zudem aus, dass der Mähdrescher nur zu 20 Prozent im eigenen Betrieb fährt. Die wiederholt vom Finanzamt gestellte Forderung, dass die für den Lohndrusch eingesetzten Maschinen zu mehr als 50 Prozent im eigenen Betrieb laufen müssen, ist nicht gerechtfertigt. „Probleme sehen die Richter aber, wenn der Landwirt über mehrere Mähdrescher verfügt, mit denen er für andere Betriebe tätig wird“, erklärt Helmut Reitberger, Steuerberater bei Ecovis in Erding. Hier wird die Grenze zur Regelbesteuerung überschritten. Die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze gelten auch für alle anderen überbetrieblichen Leistungen. Es ist nur zu prüfen, ob die Maschinen und Gerätschaften zum gewöhnlichen Ausrüstungsbestand gehören und daher auch in ausreichendem Umfang auf dem eigenen Hof eingesetzt werden. Auch die von der Finanzverwaltung ins Feld geführte Umsatzgrenze von 51.500 Euro spielt nach Ansicht der Finanzrichter keine Rolle. Denn sie haben es in ihrem Urteil nicht für erforderlich gehalten, sich mit dieser Grenze zu beschäftigen.

Helmut Reitberger, Steuerberater bei Ecovis in Erding

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