Notfall- und Krisenmanagement ist für Unternehmen unerlässlich: Ausfluss der betrieblichen Organisationspflicht ist es, dass im Unternehmen auch für die Krise vorgesorgt sein muss und alles Erforderliche und zumutbare (vor-)geplant ist, um den Schaden beim Unternehmen und bei Dritten im Krisenfall möglichst zu minimieren. Wenn in einem Unternehmen keine Vorsorge für den Notfall wie z.B. einen Großbrand getroffen wird, steht die Geschäftsleitung sowohl straf- als auch haftungsrechtlich wegen eines Organisationsverschuldens persönlich „im Feuer“: Gegen Geschäftsführer und Vorstände können sowohl seitens des Unternehmens selbst als auch seitens dritter Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Da mittlerweile jedenfalls bei Personen-, aber auch Umweltschäden regelmäßig die Staatsanwaltschaft tätig wird, kommt unter Umständen auch noch eine strafrechtliche Ermittlung ins Spiel.

Dr. Markus Wintterle, Partner bei Kleiner Rechtsanwälte stellt klar: „Dieses persönliche Haftungsrisiko ließe sich durch entsprechende Vorsorge vermeiden. Ein rechtlich ausreichendes Notfall- und Krisenmanagement ist ebenso unerlässlich wie rechtliche Beratung für den Fall der konkreten Krise. Wir beraten Mandanten daher nicht nur bei der Erstellung von Notfall- und Krisenplänen, sondern stehen auch im Ernstfall mit unserer Expertise zur Seite.“ Häufig lassen sich auf diese Weise teure und belastende Verfahren präventiv vermeiden: das ist allemal besser, als im Nachgang langwierige Prozesse zu führen.“

Dieses und zahlreiche weitere Themen werden auf unserer diesjährigen Tagung zum Thema Notfall- und Krisenmanagement am 11.09. – 12.09.2019 behandelt. 

Weitere Details zur Veranstaltung erhalten Sie im Internet unter der Adresse: https://www.hdt.de/W-H090-09-216-9

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