Der Bundesfinanzhof macht bei der Hofübergabe Wirtschaftsüberlassungsverträge wieder attraktiv. Leistungen innerhalb der Familie lassen sich, wie auch schon früher, steuerlich berücksichtigen.

In keiner anderen Branche wird der Fortbestand der Betriebe so häufig durch die Übergabe an die Kinder gesichert wie in der Landwirtschaft. Diese Generationenverbundenheit führt zu komplexen Modellen bei der Hofnachfolge. Dabei spielt die Altersvorsorge der Übergeber immer eine besonders wichtige Rolle.

Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 war eine Möglichkeit der gleitenden Hofübergabe der Wirtschaftsüberlassungsvertrag. Damit wurde die Bewirtschaftung des Betriebs bereits in die Hände der Nachfolger gelegt, die, anstelle einer Pacht als Entgelt für die Nutzungsüberlassung, Austragsleistungen für den Hofübergeber zu erbringen hatten. Bis zur Gesetzesänderung wurden diese Wirtschaftsüberlassungsverträge für den Sonderausgabenabzug mit der Hofübergabe gleichgestellt. Der Wirtschaftsberechtigte versteuerte die Gewinne des Betriebs und minderte durch den Sonderausgabenabzug mit der Hofübergabe gleichgestellt. Der Wirtschaftsberechtigte versteuerte die Gewinne des Betriebs und minderte durch den Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen seine Steuerbelastung. Die Betriebsinhaber hingegen mussten die erhaltenen Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Seit 2008 setzt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen jedoch die Übergabe von Betriebsvermögen voraus. „Weil aber kein Eigentum übertragen wurde, war die Wirtschaftsüberlassung steuerlich nicht mehr privilegiert“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Rösler in Chemnitz.

Aus Sonderausgaben werden Betriebsausgaben
Nach jahrelangem Finanzstreit haben die obersten Finanzrichter dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag wieder die Tür geöffnet. Das Gericht sieht in den Versorgungsleistungen zwar keine Sonderausgaben mehr, aber die Leistungen können – trotz der privaten Komponente der Versorgung der Übergeber – zum Betriebsausgabenabzug führen. Bei der Wirtschaftsüberlassung vereinbarte Gegenleistungen können im Familienverbund wieder steuerlich berücksichtigt werden. Sie stellen nach oben begrenzt auf die Höhe der üblichen Pacht Betriebsausgaben beim Wirtschaftsberechtigten und, in korrespondierender Besteuerung, Betriebseinnahmen bei den Eltern dar. Der Bundesfinanzhof kommt zu diesem Ergebnis, indem er feststellt, dass die Zahlungen für die Nutzungsüberlassung des Hofs anstelle von Pachten erbracht werden. „Der Umstand, dass fremde Dritte untereinander keine solchen Leistungen, ausgerichtet am Versorgungsbedürfnis, erbringen würden, ändert an diesem Ergebnis nichts, da Wirtschaftsüberlassungsverträge typischerweise eben nur im Familienverbund abgeschlossen werden“, ergänzt Karin Höchtl, Steuerberaterin bei Ecovis in Mainburg, „dort sind aber Taschengeld, Kost und Logis üblich.“ Wichtig für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist nur, dass klare Regelungen über Art und Höhe der Leistungen bestehen. Dann können auch Sachleistungen, wie die Verpflegung der Eltern, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wie bei der Hofübergabe wird bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Belastung der künftigen Übernehmer durch den Vertrag steuermindernd berücksichtigt. Das hat die oftmals gewünschte Folge, dass durch das Provisionsgefälle zwischen den Eltern und den Kindern Steuervorteile im Familienverbund gebildet werden können.

Mehr Gestaltungsmöglichkeiten
Obwohl der Wirtschaftsüberlassungsvertrag letztendlich wie ein Pachtvertrag eingestuft wird, haben die Beteiligten über die Höhe der Zahlungen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können ausdrücklich an den Versorgungsbedürfnissen der Eltern und der Leistungsfähigkeit der Betriebe ausgerichtet werden. Die im jeweiligen Fall angemessene Pacht ist die Begrenzung der Austragsleistungen nach oben. Nur für den übersteigenden Betrag geht der Betriebsausgabenabzug verloren. Sind die geschuldeten Leistungen niedriger als die fremdübliche Pacht, verhindert das die steuerliche Anerkennung nicht. Auch verbilligte Entgelte für die Nutzungsüberlassung gelten steuerlich als Betriebsausgaben. „Eine zu niedrige Pacht ist kein steuerliches Problem“, sagt Höchtl.

Auf einen Blick
• Wirtschaftsüberlassung bringt wieder Steuervorteile
• Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag eröffnet aus Altersgründen zurücktretenden Landwirten die Möglichkeit, ihren Betrieb einem Hoferben oder einem Nachfolger zu überlassen, ohne schon ihr Eigentumsrecht abzugeben.
• Als Entgelt für das Nutzungsrecht werden dem Eigentümer altenteilsähnliche Leistungen, wie die Übernahme der Kosten für Strom, Heizung, Wasser sowie für Versicherungen und Beiträge, gewährt. Es kann auch ein monatlicher Geldbetrag für den Lebensunterhalt des Hofeigentümers bezahlt werden.
• Für den Bewirtschafter des Hofs sind die Versorgungsleistungen, die er im Rahmen des Vertrags bezahlt, nach aktueller Rechtsprechung Betriebsausgaben und damit steuerlich absetzbar.

Thomas Rösler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Chemnitz

Karin Höchtl, Steuerberater bei Ecovis in Mainburg

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