Die Neuregelung zum Geldwäschegesetz erhöht den Verwaltungsaufwand teilweise beträchtlich. Nachlässigkeit oder Unwissenheit können teuer werden.

Seit Ende Juni gilt in Deutschland ein neues Geldwäschegesetz. Damit wurde eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption effektiver zu bekämpfen. Im Zentrum des Gesetzes steht der Aufbau eines elektronischen Transparenzregisters. Darin sollen Angaben zu allen natürlichen Personen gesammelt werden, die direkt oder indirekt ein Unternehmen kontrollieren oder auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Behörden und Personen mit berechtigtem Interesse erhalten Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen, Trusts oder privatrechtlichen Stiftungen. Die geforderten Daten sind bis 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu melden.

Mehr Bürokratie
Der Verwaltungsaufwand wird in einigen Fällen deutlich zunehmen und Nachlässigkeit härter bestraft als bisher. Es reicht nicht mehr, Transaktionen zwischen Unternehmen zu registrieren. Es müssen auch die wirtschaftlich Berechtigten genannt werden. Dies sind die jeweiligen Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Zu nennen sind:
• Namen,
• Geburtsdatum,
• Wohnort sowie
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Hohe Bußgelder drohen
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sind Bußgelder von 100.00 Euro bis eine Million Euro fällig. „Die Kontrollen nehmen zu. Es werden sicher mehr Bußgelder verhängt“, glaubt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer in München. Das dürfte vor allem deshalb so sein, weil die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU), unter dem Dach der Generalzolldirektion in Köln eingerichtet, personell stark aufgestockt und mit starken Befugnissen ausgestattet wurde.

Die neuen Vorschriften sind für die Betroffenen kein Pappenstiel. Unternehmen oder Banken müssen viel mehr Daten sammeln, Sanktionslisten konsultieren und eine fundierte Analyse erstellen. Das trifft vor allem Treuhandgesellschaften oder Familienstiftungen. Solche Konstruktionen wurden bislang häufig gewählt, weil man eben nicht wollte, dass bestimmte Sachverhalte öffentlich werden. „Mit Geldwäsche haben 99,9 Prozent der Treuhandkonstruktionen nichts zu tun. Eine zulässige Gestaltung wird nun zunichtegemacht. Der Kreis derer, die Einsicht nehmen können, nimmt deutlich zu“, meint Hintermayer.

Immerhin müssen nur öffentlich zugängliche Informationen ausgewertet werden. Keine Meldung erforderlich ist dann, wenn die benötigten Daten in elektronisch abrufbaren Registern wie dem Handelsregister nachzulesen sind. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten im Fall eines höheren Geldwäscherisikos. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei wirtschaftlich berechtigten Personen um politisch exponierte Personen handelt.

Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München

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