Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bereits bis Mitte 2018 einen Verordnungsentwurf für eine Innovationsverordnung (InnAusV) vor, die vorsieht, technologieoffene Ausschreibungen und mehr Netz- und Systemdienlichkeit zu proben. Von Anlagenkombinationen mit einem Batteriespeicher versprach sich der Verordnungsgeber positive Effekte auf die Netzstabilisation.

Die erste Ausschreibungsrunde war für 2019 geplant. Da bekannterweise gut Ding Weile haben will, wurde die erste Version der InnAusV erst am 20.01.2020 veröffentlicht und bis heute 6 Ausschreibungsrunden durchgeführt. Grundsätzlich sind seit 2021 nur noch Anlagenkombinationen aus mehreren Anlagen verschiedener Erneuerbarer Energien oder Anlagen mit Batteriespeichern gebotsberechtigt. Seit der 2. Ausschreibungsrunde beschränken sich die Gebote auf Anlagenkombinationen aus PV-Anlage und Batteriespeicher, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Art von Anlagenzusammenschluss die höchste Praxisrelevanz aufweist.

Paradigmenwechsel hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen

Als relativ junge Verordnung durchlief die InnAusV innerhalb kurzer Zeit mehrere Korrekturschleifen, die maßgebliche Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für Anlagenkombinationen mit Speichern nach sich zogen. Grundsätzlich fordert die InnAusV, dass Anlagenkombinationen (mit Ausnahme von Kombinationen mit Speicher, Biomasse- / Geothermieanlagen) technisch so beschaffen sein müssen, dass für 25% der installierten Leistung positive Sekundärregelleistung (SRL) erbracht werden kann. Die Ursprungsfassung sah vor, dass für Anlagenkombinationen, die einen Speicher in Höhe von 25% der installierten Leistung beinhalten, keine Nachweisführung notwendig ist.

Mit der ersten Änderung ein knappes Jahr nach erstmaligem Inkrafttreten wurde die Formulierung der Anspruchsvoraussetzung geändert und implizierte eine Wahlmöglichkeit zwischen der Erbringung positiver Sekundärregelleistung oder der 2h-Einspeicherkapazität. Dies hatte jedoch zur Folge, dass Betreiber auch aus finanziellen Gründen eher die erste Variante (positive SRL) wählten, weil unter diesem Aspekt eine geringere Speicherkapazität vorgehalten werden muss. Da diese Auslegung seitens des Verordnungsgebers so nicht intendiert war, wurde die Umgehung der Speicheranforderung durch die Änderung der InnAusV zum 16.07.2021 aufgehoben.

Nunmehr müssen die Batteriespeicher sowohl 25% der installierten Gesamtleistung der Anlagenkombination darstellen als auch eine Einspeicherung über zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung der Einspeichertechnologie ermöglichen. Für Gebotszuschläge der ersten und zweiten Ausschreibungsrunde gelten die Anspruchsvoraussetzungen der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung der InnAusV durch die Übergangsbestimmungen fort und müssen in jedem Fall über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren eingehalten werden.

Nachweisführung 2h-Einspeicherkapazität

Hinsichtlich genauerer Anforderungen zur Nachweisführung sind jedoch weder im Verordnungstext selbst noch in den Gesetzesbegründungen klare Angaben zu finden. Die erste Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt enthält grundsätzliche Vorgaben zur Präqualifikation für positive Regelenergie, die für die Gutachtenerstellung als Vorlage dienen können, hinsichtlich des Nachweises der 2h-Einspeicherkapazität sind jedoch keinerlei Ausführungen vorhanden. Da die Batteriespeicher über die Jahre degradieren und Speicherkapazität verlieren, reicht ein Nachweis auf Dokumentenbasis nach aktuellem Kenntnisstand an dieser Stelle nicht aus. Eine jährliche Lastfahrt, bei der praktisch nachgewiesen wird, dass der Batteriespeicher die notwendige Einspeicherkapazität vorhält, ist hierfür notwendig.

Laut Verordnungstext ist eine Einspeicherung von Strom aus dem Netz nicht zulässig, daher ist die Durchführbarkeit der Lastfahrt witterungsabhängig und am besten zu Zeiten hoher Sonneneinstrahlung zu absolvieren. Um die Nachweisführung betreiberfreundlich zu gestalten, wäre grundsätzlich auch das Verwenden von Lastgangdaten aus dem laufenden Betreib denkbar, sofern der Speicher zu Beginn der Einspeicherung leer ist.

Anlagenkombinationen werden oft im 4. oder 1. Jahresquartal in Betrieb genommen, wodurch eine Lastfahrt zu diesem Zeitpunkt nicht immer möglich ist. In solchen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber eine Stellungnahme angefertigt werden, welche die Anspruchserfüllung auf Grundlage der technischen Anlageneigenschaften und der vorliegenden Dokumentation vorab bestätigt. Die Lastfahrt, deren Auswertung und die Erstellung des abschließenden Gutachtens wird im Anschluss schnellstmöglich nachgeholt.

Offene Fragen

Auch wenn die GUTcert bisher einen guten Erfahrungsschatz bzgl. der Gutachtenerstellung für innovative Anlagenkombinationen aufbauen konnte, bleiben einige Fragen bisher unbeantwortet. Ob eine jährliche Anlagenbegehung notwendig ist oder der Nachweis des 2h-Kriteriums auch rechnerisch erfolgen kann, ist noch durch die Aufsichtsbehörde für Umweltgutachter (DAU) zu bewerten.

Ansprechperson
Fragen zu diesem Thema beantwortet Saskia Wollbrandt.

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