Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Karlsruhe informiert über einen Erfolg bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 (Aktenzeichen: 10 OWi 750 Js 10594/19) wurde entschieden, dass das zulassungspflichtige Stuckateurhandwerk nur von in der Handwerksrolle mit diesem Handwerk eingetragenen Betrieben ausgeübt werden darf. Hintergrund: Ein Trockenbauerbetrieb aus dem Landkreis Karlsruhe hatte Innenputzarbeiten ohne Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeführt. Dies brachte ihm eine Geldbuße von € 20.000 ein.

Walter Bantleon, Leiter Bereich Recht und Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Karlsruhe, erläutert, dass Innen- und Außenputzarbeiten grundsätzlich den eingetragenen Stuckateurbetrieben vorbehalten sind. Es handelt sich dabei um ein meisterpflichtiges Handwerk. Laut dem Kammerjuristen gehören Putzarbeiten zum Kernbereich des Stuckateurhandwerks. Als Auslegungshilfe zieht er das Meisterprüfungsberufsbild des Stuckateurs heran. Reine Trockenbauarbeiten setzen dagegen keine Eintragung eines Betriebes bei der Handwerkskammer voraus.

Der Einwand des Beschuldigten von der Meisterpflicht nichts gewusst zu haben, verfing beim Gericht nicht. Der Gewerbetreibende müsse sich im Zweifel über die Rechtslage informieren, so die Richterin. Vor einer handwerklichen Betriebsanmeldung empfiehlt Bantleon daher eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer. Dort können Gründerinnen und Gründer im Handwerk das umfangreiche Beratungsangebot nutzen und rechtssicher in ihre Selbstständigkeit starten.

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