Das Datenschutzrecht kannte schon immer Ausnahmen für Presse und Medien. Denn die Meinungs- und Pressefreiheit darf in der Abwägung der Grundrechte nicht über Gebühr durch die Rechte der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden.

Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kennt ein solches Medienprivileg. Es ist in Artikel 85 Absatz 2 DSGVO geregelt. Letztlich besagt die Vorschrift, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der EU Ausnahmen und Abweichungen von den meisten Kapiteln der DSGVO zu Gunsten der Presse vorsehen können.

Einig ist man sich darüber, dass diese Ausnahmen und Abweichungen nicht neu geschaffen werden müssen, sondern auch aus schon vorher bestehenden Gesetzen bestehen können. So hat das Oberlandesgericht in Köln bereits entschieden, dass sich die Presse auf das Kunsturhebergesetz (KUG) weiter berufen darf, wenn es um die Nutzung von Bildern geht. Denn eigentlich ist jedes Bild, auf dem Menschen zu sehen sind, ein personenbezogenes Datum, so dass die Betroffenen jederzeit ohne Einschränkung der weiteren Nutzung wiedersprechen dürften.  Das KUG aber regelt, dass ein Widerruf nur unter sehr engen Grenzen erlaubt ist, so dass die Presse hier nicht in die Gefahr gerät Bilder wieder „einsammeln“ zu müssen.

Geändert für die DSGVO wurden in diesem Bereich aber bspw. der Rundfunkstaatsvertrag und die Landespressegesetze, die die weitgehenden Ausnahmen von der DSGVO konkretisieren und in das deutsche Recht übertragen.

Was aber hoch umstritten ist, ist die Frage, wer genau unter den Begriff „Presse“ hier fällt. Da es sich um eine Ausnahme vom Datenschutzrecht handelt kann man zunächst davon ausgehen, dass der Begriff sehr eng zu verstehen ist, also nicht jeder „Hobbyjournalist“ sich auf diese Privilegierung berufen kann.

Jetzt hat aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Denn das höchste europäische Gericht sagt, dass auch private Blogs zur Presse im Sinne des Medienprivilegs gehören können (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – C-345/17).

Das bedeutet, dass auch für private Blogger die DSGVO weitgehend nicht gilt.
Wichtig: Das gilt nur dann, wenn die Berichterstattung bzw. die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das wiederum ist eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte werden also ganz genau prüfen, ob eine bestimmte Berichterstattung ausschließlich diese Ziele verfolgt. Ist das nicht der Fall, dann gilt die DSGVO vollumfänglich. Also ist hier ein gewisses Risiko nicht zu vermeiden.

Aber für den typischen privaten Blogger, der mit seinen Beiträgen ein (vermeintliches) öffentliches Interesse befriedigen will bzw. eine Meinung verbreiten möchte, ist die DSGVO in vielen Teilen unbeachtlich.

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