ver.di hat auch in diesem Jahr zu Streiks in der Weihnachtszeit bei Amazon aufgerufen. Worauf sich die Online-Shopper vorbereiten sollten bzw. was sie beachten müssen, damit das Weihnachtsgeschenk auch wirklich an Heiligabend unter dem Weihnachtsbaum liegt, erläutert Dr. Carsten Föhlisch, Verbraucherexperte von Trusted Shops.

Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Online-Händler aufgrund eines Streiks seine Lieferfrist für den 24.12. nicht einhalten kann?

Dr. Carsten Föhlisch: Grundsätzlich ist der Unternehmer bei verspäteter Lieferung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein fester Liefertermin (z.B. „Pünktlich bis Weihnachten garantiert“) vereinbart wurde. Hierfür muss jedoch ein Schaden entstanden sein. Traurige Gesichter der eigenen Kinder, weil diese kein Geschenk erhalten haben, gehören aber nicht zu einem ersatzfähigen Schaden.

Außerdem muss der Händler die Lieferverzögerung zu vertreten haben – das heißt, er muss dafür verantwortlich sein. So kann der Händler bei einem Streik womöglich in Haftung für einen Schaden genommen werden, soweit er schuldhaft nicht die tragbaren Vorsorge- und Abwendungsmaßnahmen getroffen hat. Dazu gehört zum Beispiel auch die Ablehnung der Bestellung bzw. das Unterlassen der Garantie einer pünktlichen Lieferung, wenn er zu dem Zeitpunkt bereits weiß, dass er aufgrund eines Streiks nicht zu dem bestimmten Termin liefern kann. Aber: Nachzuweisen, dass der Händler hier nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, wird sehr schwer bis unmöglich sein.

Darüber hinaus kann der Kunde aber immer den Vertrag widerrufen oder davon zurücktreten, wenn das Lieferdatum fix vereinbart war und die Ware nicht rechtzeitig kommt bzw. dies absehbar ist. Allerdings steht er dann natürlich ohne Geschenk da. Wer seine Geschenke auch unter den Baum legen möchte, sollte daher frühzeitig und nicht erst am 22.12. bestellen.

Müssen Zuschläge für Express-Lieferungen bei Nicht-Einhaltung der kommunizierten Lieferzeiten vom Händler an den Verbraucher zurückgezahlt werden, wenn dieser bestreikt wird und deswegen zu spät liefert?

Dr. Carsten Föhlisch: Auch hier stellt sich die Frage, ob der Unternehmer für die Verzögerung haftet. Im Zweifel wird sich der Unternehmer auf den Standpunkt stellen, dass er bestreikt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Wer dann seine Express-Zuschläge zurückfordern will, der müsste klagen. Der Ausgang einer solchen Klage wäre ungewiss, weil die Verantwortung des Unternehmers für den Streik nur schwer nachzuweisen ist. Daher sollten Sie am besten früh genug bestellen, um solchen Problemen aus dem Wege zu gehen. Selbst wenn Sie vor Gericht Recht bekommen sollten, steht der Aufwand für einen solchen Prozess in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Über die Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein "Rundum-sicher-Paket" bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Trusted Shops GmbH
Colonius Carrè, Subbelrather Str. 15C
50823 Köln
Telefon: +49 (221) 7753-66
Telefax: +49 (221) 7753-689
http://www.trustedshops.de

Ansprechpartner:
Mustafa Ucar
Telefon: +49 (221) 77536-7531
Fax: +49 (221) 77536-7931
E-Mail: mustafa.ucar@trustedshops.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.