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	<title>Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs, Autor bei TechnologieBox</title>
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	<description>Los geht‘s mit: Biotechnik, Dienstleistungen, Elektrotechnik, Energie- / Umwelttechnik, Events, Fahrzeugbau / Automotive, Finanzen / Bilanzen</description>
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	<title>Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs, Autor bei TechnologieBox</title>
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		<title>Steuerfreie Veräußerung von selbstgenutztem Wohnungseigentum</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Dec 2017 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren kauft und wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern. Die Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum wird allerdings nicht versteuert, wenn der Eigentümer die Immobilie in der Zeit zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung ausschließlich selbst bewohnt oder die Immobilie im Jahr<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/12/07/steuerfreie-veraeusserung-von-selbstgenutztem-wohnungseigentum/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/12/07/steuerfreie-veraeusserung-von-selbstgenutztem-wohnungseigentum/" data-wpel-link="internal">Steuerfreie Veräußerung von selbstgenutztem Wohnungseigentum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Wer ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren kauft und wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern. Die Veräußerung von <i>selbstgenutztem Wohneigentum </i>wird allerdings nicht versteuert, wenn der Eigentümer</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>die Immobilie in der Zeit zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung <i>ausschließlich</i> selbst bewohnt oder</li>
<li>die Immobilie <i>im Jahr der Veräußerung</i> und den <i>beiden vorangegangenen Jahren</i> selbst bewohnt. Das Gebäude muss also über einen zusammenhängenden Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, selbst genutzt werden. Dabei muss es sich nicht um drei volle Kalenderjahre handeln.</li>
</ul>
<p>Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, ihm die Wohnung aber in der übrigen Zeit als Wohnungsraum zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16). Dabei kann es sich auch um eine Wohnung handeln, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt hat. Es darf sich allerdings nicht um eine Ferienwohnung handeln, die auch zur zeitweisen Vermietung bestimmt ist.</p>
<p>Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Somit ist es möglich, dass eine Person mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzt.</p>
<p>Hinweise, wie ganz gezielt Steuern gespart werden können, bietet der Informationsdienst <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_377_6_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow"><i>Steuerzahler-Tip</i></a></b>. Er erscheint seit über 39 Jahren im VSRW-Verlag und bietet dem Leser monatlich im Umfang von 12 Seiten DIN A 4 in allgemein verständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</div>
<p>Der Verlag f&uuml;r Steuern, Recht und Wirtschaft versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die f&uuml;r die erfolgreiche F&uuml;hrung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio geh&ouml;ren Zeitschriften, Informationsdienste, B&uuml;cher und Software. In all diesen Medien bem&uuml;ht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch f&uuml;r rechtliche und steuerliche Laien verst&auml;ndlichen Form zu vermitteln.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH<br />
Rolandstra&szlig;e 48<br />
53179 Bonn<br />
Telefon: +49 (228) 951240<br />
Telefax: +49 (228) 9512490<br />
<a href="http://www.vsrw.de" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://www.vsrw.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Lars Schäfers<br />
Redaktion und Marketing<br />
Telefon: +49 (228) 95124-22<br />
E-Mail: &#115;&#099;&#104;&#097;&#101;&#102;&#101;&#114;&#115;&#064;&#118;&#115;&#114;&#119;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/vsrw-verlag-dr-hagen-pruehs-gmbh/Steuerfreie-Veraeusserung-von-selbstgenutztem-Wohnungseigentum/boxid/884989" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalmeldung der VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/vsrw-verlag-dr-hagen-pruehs-gmbh" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Meldungen der VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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			</item>
		<item>
		<title>9. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 25.04.2018 in Köln</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/12/01/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2017 11:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 25.04.2018 findet im Kölner Gürzenich von 12 bis 20 Uhr zum 9. Mal der GmbH-Geschäftsführer-Tag, veranstaltet vom VSRW-Verlag und dem Wirtschaftsmagazin gmbhchef, statt. Die Zielgruppe der GmbH-Geschäftsführer und -Gesellschafter erwartet eine GmbH-spezifische Vortragspalette zu den Themen Digitalisierung, Finanzierung, Marketing, Personal, sowie Recht und Steuern. Als Keynote-Speaker präsentieren wir Klaus-Jürgen<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/12/01/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln-2/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/12/01/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln-2/" data-wpel-link="internal">9. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 25.04.2018 in Köln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Am 25.04.2018 findet im Kölner Gürzenich von 12 bis 20 Uhr zum 9. Mal der GmbH-Geschäftsführer-Tag, veranstaltet vom VSRW-Verlag und dem Wirtschaftsmagazin gmbhchef, statt. Die Zielgruppe der GmbH-Geschäftsführer und -Gesellschafter erwartet eine GmbH-spezifische Vortragspalette zu den Themen Digitalisierung, Finanzierung, Marketing, Personal, sowie Recht und Steuern.</p>
<p>Als Keynote-Speaker präsentieren wir Klaus-Jürgen „Knacki“ Deuser, der zum Thema Vertrieb referieren wird. Klaus-Jürgen „Knacki“ Deuser studierte Betriebswirtschaftslehre und ist ehemaliger Hochleistungssportler. Er hat mittlerweile über dreißig Jahre Bühnenerfahrung, die mit einer Tanz- und Schauspielausbildung in New York begann. Der Erfinder des erfolgreichen Comedy-Formats NightWash (WDR) bereitete mit dieser Sendung einer ganzen Generation deutscher Comedians den Weg in die Öffentlichkeit. 2016 erhielt Deuser den Deutschen Comedypreis für die beste Stand-Up Show.</p>
<p>Außerdem referiert auf dem GmbH-Geschäftsführer-Tag Nicole Pathé zum Thema: Fit for Leadership – wie Führungskompetenz zum Wettbewerbsvorteil wird. Sie berät, trainiert und coacht gemeinsam mit ihrem Team von pingcom Führungskräfte, um diese in ihrem Leistungsverhalten zu stärken. „Feigling oder Führungskraft?“ lautet dabei die zentrale Frage für mehr Klarheit und Mut im Umgang mit den eigenen Mitarbeitern und ist zugleich der Titel ihres jüngst erschienenen Buches.</p>
<p>Weitere Informationen sind auf <a href="http://xn--gmbh-geschftsfhrer-tage-47b81d.de/" class="bbcode_url" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://gmbh-geschäftsführer-tage.de/</a> zu finden.</div>
<div class="pb-company">
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</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/vsrw-verlag-dr-hagen-pruehs-gmbh/9-GmbH-Geschaeftsfuehrer-Tag-am-25042018-in-Koeln/boxid/884043" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalmeldung der VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/vsrw-verlag-dr-hagen-pruehs-gmbh" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Meldungen der VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
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            </div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/12/01/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln-2/" data-wpel-link="internal">9. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 25.04.2018 in Köln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vermietung an GmbH-Gesellschafter zur ortsüblichen Miete führt zur verdeckten Gewinnausschüttung</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/11/28/vermietung-an-gmbh-gesellschafter-zur-ortsueblichen-miete-fuehrt-zur-verdeckten-gewinnausschuettung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Nov 2017 09:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ortsübliche Miete, Mietpreisbremse und Mietpreissteigerungen sind Begriffe, an denen sich Diskussionen entfachen. Nicht so, wenn eine GmbH eine Immobilie an einen Gesellschafter vermietet. Hier heißen die Schlagworte „Kostenmiete statt ortsüblicher Miete“.   Fremdüblichkeit entscheidet im Regelfall   Bei Leistungen zwischen einer GmbH und einem Geschäftsführer (bei Verträgen oder Vergütungen) gilt<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/11/28/vermietung-an-gmbh-gesellschafter-zur-ortsueblichen-miete-fuehrt-zur-verdeckten-gewinnausschuettung/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/11/28/vermietung-an-gmbh-gesellschafter-zur-ortsueblichen-miete-fuehrt-zur-verdeckten-gewinnausschuettung/" data-wpel-link="internal">Vermietung an GmbH-Gesellschafter zur ortsüblichen Miete führt zur verdeckten Gewinnausschüttung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Ortsübliche Miete, Mietpreisbremse und Mietpreissteigerungen sind Begriffe, an denen sich Diskussionen entfachen. Nicht so, wenn eine GmbH eine Immobilie an einen Gesellschafter vermietet. Hier heißen die Schlagworte „Kostenmiete statt ortsüblicher Miete“.  </p>
<p><b>Fremdüblichkeit entscheidet im Regelfall</b>  <br />
Bei Leistungen zwischen einer GmbH und einem Geschäftsführer (bei Verträgen oder Vergütungen) gilt im Allgemeinen: Leistung und Gegenleistung müssen fremdüblich sein. Die GmbH darf einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr bezahlen als einem fremden Dritten (Fremdvergleich). Gewährt sie dem Geschäftsführer darüber hinaus Vorteile, so hat die GmbH den übersteigenden Betrag dem Gewinn wieder hinzuzurechnen und der Geschäftsführer muss den Vorteil versteuern (verdeckte Gewinnausschüttung).  </p>
<p>Der Maßstab des Fremdvergleichs erscheint plausibel und gerecht. Doch er gilt nicht bei der Wohnungsüberlassung. Hier muss der Gesellschafter benachteiligt werden, um eine steuerliche Bestrafung zu vermeiden.  </p>
<p><b>Finanzamt zwingt zur Kostenmiete</b>  <br />
Steht eine Immobilie im Eigentum der GmbH, die sie ihrem Geschäftsführer vermietet, so ist sie bei jedem fremden Dritten und ebenso bei einem Fremdgeschäftsführer gehalten, die ortsübliche Miete einzuhalten. Dies wird auch steuerlich unbedenklich anerkannt. Nur wenn ein GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, ist dies nicht so. Hier muss die GmbH nach der Rechtsprechung eine Miete kalkulieren, die sämtliche Kosten der Immobilie einschl. AfA und Gewinnzuschlag abdeckt. Nicht selten ist eine solche Miete doppelt so hoch wie die ortsübliche Miete.  </p>
<p><b>Fazit</b>  <br />
Eine GmbH darf jedem Fremden eine Immobilie zum ortsüblichen Preis vermieten, nur nicht ihrem Geschäftsführer. Es handelt sich demnach um eine steuerliche erzwungene Benachteiligung. </p>
<p>Die <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_362_8_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">GmbH-Steuerpraxis</a></b> ist eine Zeitschrift zur steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratung rund um die GmbH (&amp; Co. KG). Der vollständige Beitrag zum Thema kann kostenlos per E-Mail an <a href="mailto:schaefers@vsrw.de" class="bbcode_email">schaefers@vsrw.de</a> angefordert werden.  </p>
<p>Der <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_362_7_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft</a></b> versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die für die erfolgreiche Führung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio gehören Zeitschriften, Informationsdienste, Bücher und Software. In all diesen Medien bemüht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch für rechtliche und steuerliche Laien verständlichen Form zu vermitteln.</div>
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<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/vsrw-verlag-dr-hagen-pruehs-gmbh/Vermietung-an-GmbH-Gesellschafter-zur-ortsueblichen-Miete-fuehrt-zur-verdeckten-Gewinnausschuettung/boxid/883245" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalmeldung der VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</a>
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<li>
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            </div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/11/28/vermietung-an-gmbh-gesellschafter-zur-ortsueblichen-miete-fuehrt-zur-verdeckten-gewinnausschuettung/" data-wpel-link="internal">Vermietung an GmbH-Gesellschafter zur ortsüblichen Miete führt zur verdeckten Gewinnausschüttung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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		<item>
		<title>9. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 25.04.2018 in Köln</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/10/26/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2017 11:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>  Auch im Jahr 2018 wird das Wirtschaftsmagazin gmbhchef in Verbindung mit dem VSRW-Verlag die Veranstaltungsreihe „GmbH-Geschäftsführer-Tage“ in Köln fortsetzen. Ziel des alljährlich veranstalteten GmbH-Geschäftsführer-Tags ist es, einen Erfahrungs- und Wissenstransfer anzuregen, um so den teilnehmenden Geschäftsführern Impulse für die tägliche Arbeit zu geben und neue Synergien zu schaffen. Einzigartiger<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/10/26/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/10/26/9-gmbh-geschaeftsfuehrer-tag-am-25042018-in-koeln/" data-wpel-link="internal">9. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 25.04.2018 in Köln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"> </p>
<p>Auch im Jahr 2018 wird das Wirtschaftsmagazin gmbhchef in Verbindung mit dem VSRW-Verlag die Veranstaltungsreihe <a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_35A_23_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">„GmbH-Geschäftsführer-Tage“</a> in Köln fortsetzen. Ziel des alljährlich veranstalteten GmbH-Geschäftsführer-Tags ist es, einen Erfahrungs- und Wissenstransfer anzuregen, um so den teilnehmenden Geschäftsführern Impulse für die tägliche Arbeit zu geben und neue Synergien zu schaffen.</p>
<p><b>Einzigartiger Fokus auf GmbH-Geschäftsführer</b></p>
<p>So geht es auf dem 9. GmbH-Geschäftsführer-Tag, der am 25.04. um 12:00 Uhr startet, darum, neue Wege und Lösungen für Probleme rund um die GmbH kennenzulernen und Tipps und Tricks aus der Praxis für die Praxis zu erhalten. Tatsächlich bieten die GmbH-Geschäftsführer-Tage seit jeher eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich auf Augenhöhe mit GmbH-Geschäftsführer-Kollegen aller Branchen und mit GmbH-Beratern intensiv auszutauschen. Insbesondere der einzigartige Fokus auf GmbH-Geschäftsführer der mittelständischen Wirtschaft sucht in der Veranstaltungslandschaft der Metropolregion Köln/Bonn seinesgleichen und bietet eine ideale Plattform zum persönlichen Erfahrungs- und Wissenstransfer.</p>
<p><b>Breites Themenspektrum</b></p>
<p>Das Vortragsprogramm des 9. GmbH-Geschäftsführer-Tags bietet wie in den vergangenen Jahren ein Themenspektrum rund um die Bereiche Haftung, Recht, Digitalisierung, Personal, Marketing und Finanzierung. Die Referenten liefern anschauliche Beispiele und praxisorientierte Lösungsansätze. Bei der Themenauswahl hat es sich der Veranstalter zur Aufgabe gemacht, Unternehmer systematisch für künftige Herausforderungen zu sensibilisieren, damit sie ihr Entwicklungs- und Innovationspotenzial voll entfalten können. Die dem Kongress angeschlossene Zielgruppen-Messe bietet den Ausstellern eine gute Gelegenheit, die exklusive Zielgruppe der GmbH-Geschäftsführer innerhalb eines kurzen Zeitraums in großer Zahl an einem Ort anzutreffen. Hier bietet sich die Chance, neue Lieferanten, Kooperationspartner und Kunden zu gewinnen.</p>
<p>Weitere Informationen sind auf <a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_35A_23_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://gmbh-geschäftsführer-tage.de/ </a>zu finden.</div>
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		<item>
		<title>Das neue Transparenzregister und seine Bedeutung für die GmbHs</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/10/25/das-neue-transparenzregister-und-seine-bedeutung-fuer-die-gmbhs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2017 11:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.technologiebox.de/2017/10/25/das-neue-transparenzregister-und-seine-bedeutung-fuer-die-gmbhs/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das Geldwäschegesetz grundlegend geändert worden und am 26.6.2017 in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Transparenzregisters zur Erfassung der Personen, die die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer juristischen Person sind. Bis zum 1.10.2017 mussten GmbH-Geschäftsführer diese Personen<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/10/25/das-neue-transparenzregister-und-seine-bedeutung-fuer-die-gmbhs/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das Geldwäschegesetz grundlegend geändert worden und am 26.6.2017 in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Transparenzregisters zur Erfassung der Personen, die die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer juristischen Person sind. Bis zum 1.10.2017 mussten GmbH-Geschäftsführer diese Personen zur Eintragung in das Register melden. Bei Nichtbeachtung drohen drastische Bußgelder.  </p>
<p><b>Zweck des Transparenzregisters</b>  </p>
<p>Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur die Geldwäsche weiter erschweren und der Terrorismusfinanzierung das Wasser abgraben. Zu diesem Zweck sollte ermittelt werden, wer sich mit seinen wirtschaftlichen Interessen hinter einer Kapitalgesellschaft versteckt. Dann aber kam es mit der Einführung des Transparenzregisters zu einem Rundumschlag gegen alle, die sich hinter einer GmbH bzw. einem GmbH-Gesellschafter verbergen und auf diese Weise einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH ausüben können, z.B. aufgrund einer Treuhandabrede, eines Mehrstimmenrechts oder eines Stimmbindungsvertrags.  </p>
<p>Vergleichbare Regelungen gelten künftig in allen Ländern der Europäischen Union. In Deutschland sind von der Neuregelung alle GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) betroffen, soweit diese Informationen nicht bereits aus der zum Handelsregister in elektronischer Form eingereichten GmbH-Gesellschafterliste ersichtlich sind.  </p>
<p><b>Wer ist einzutragen?</b>  </p>
<p>Nach § 3 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen des Privatrechts, die ihren Sitz in Deutschland haben, im Register zu erfassen. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, „in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner (GmbH oder UG) letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt … wird“. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Berechtigung auf juristische Personen „zugeschnitten“: Dazu zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (1) mehr als 25% der Kapitalanteile hält, (2) mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder (3) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.  </p>
<p><i><b>Beispiel</b>:</i></p>
<p><i>Der Seniorgesellschafter A ist nur noch mit 10% an der A-GmbH beteiligt. Die anderen Anteile hat er bereits auf seine Kinder übertragen. A hat sich aber in der Satzung als Sonderrecht 51% aller Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten.</i> <i>A ist von der Geschäftsführung der A-GmbH zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden.</i>  </p>
<p>Die Zeitschrift <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_359_8_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">GmbH-Steuerpraxis</a></b> berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe darüber, welche Angaben zum Transparenzregister zu melden sind, wann eine Meldung entbehrlich ist, wer das Register einsehen darf und welche Sanktionen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben drohen. Der Beitrag kann kostenlos per E-Mail an <a href="mailto:schaefers@vsrw.de" class="bbcode_email">schaefers@vsrw.de</a> angefordert werden.  </p>
<p>Der <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_359_7_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft</a></b> versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die für die erfolgreiche Führung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio gehören Zeitschriften, Informationsdienste, Bücher und Software. In all diesen Medien bemüht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch für rechtliche und steuerliche Laien verständlichen Form zu vermitteln.</div>
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</ul></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/10/25/das-neue-transparenzregister-und-seine-bedeutung-fuer-die-gmbhs/" data-wpel-link="internal">Das neue Transparenzregister und seine Bedeutung für die GmbHs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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		<item>
		<title>Erbschaftsteuer: Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/10/18/erbschaftsteuer-verzicht-auf-einen-pflichtteilsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Oct 2017 09:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.technologiebox.de/2017/10/18/erbschaftsteuer-verzicht-auf-einen-pflichtteilsanspruch/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der BFH hat entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und dafür von seinen Geschwistern Abfindungszahlungen erhält (BFH, Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15). In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dem Tod des<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/10/18/erbschaftsteuer-verzicht-auf-einen-pflichtteilsanspruch/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der BFH hat entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein gesetzlicher Erbe auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und dafür von seinen Geschwistern Abfindungszahlungen erhält (BFH, Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15). In diesem Fall ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder</li>
<li>erst nach dem Tod des Erblassers</li>
</ul>
<p>vereinbart wird. Beim Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers ist die Steuerklasse II maßgebend, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.  Diese geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung. Die Vereinbarung zu Lebzeiten hat die Anwendung der Steuerklasse II zur Folge, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei der Steuerklasse II wird ein Freibetrag von heute 20.000 € je Zahlenden und bei der Steuerklasse I ein Freibetrag von 400.000 € abgezogen. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von z.B. über 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20% anstelle von 11%.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</div>
<p>Der Verlag f&uuml;r Steuern, Recht und Wirtschaft versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die f&uuml;r die erfolgreiche F&uuml;hrung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio geh&ouml;ren Zeitschriften, Informationsdienste, B&uuml;cher und Software. In all diesen Medien bem&uuml;ht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch f&uuml;r rechtliche und steuerliche Laien verst&auml;ndlichen Form zu vermitteln.
</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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<ul>
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                    </li>
<li>
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</ul></div>
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            </div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/10/18/erbschaftsteuer-verzicht-auf-einen-pflichtteilsanspruch/" data-wpel-link="internal">Erbschaftsteuer: Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf den Abzugszeitpunkt kommt es an</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/10/05/haushaltsnahe-dienstleistungen-auf-den-abzugszeitpunkt-kommt-es-an/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2017 12:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.technologiebox.de/2017/10/05/haushaltsnahe-dienstleistungen-auf-den-abzugszeitpunkt-kommt-es-an/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze steuerlich geltend gemacht werden (§ 35a EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 sind die Aufwendungen grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/10/05/haushaltsnahe-dienstleistungen-auf-den-abzugszeitpunkt-kommt-es-an/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/10/05/haushaltsnahe-dienstleistungen-auf-den-abzugszeitpunkt-kommt-es-an/" data-wpel-link="internal">Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf den Abzugszeitpunkt kommt es an</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze steuerlich geltend gemacht werden (§ 35a EStG).</p>
<p>Nach dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 sind die Aufwendungen grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.<br />
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Mietern können sich deshalb Probleme bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunkts ergeben.</p>
<p>Wohnungseigentümer und Mieter benötigen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters, in welchem Jahr die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entstanden und bezahlt worden sind.</p>
<p>Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Gartenpflege, Hausmeister) und einmaligen Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen). Demnach sollen regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen sein, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter entscheidet selbst, welche Handhabung er bevorzugt.</p>
<p>Es wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Wahlrecht des Steuerpflichtigen so zu verstehen ist, dass er die gesamten Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend machen muss.</p>
<p>Wird erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids Art und Umfang der begünstigten Leistungen bekannt, hat der Steuerpflichtige nach Auffassung der Finanzgerichte nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblicher Grund für die erst nach Eintritt der Bestandskraft erfolgte Geltendmachung der Aufwendungen und damit für deren nachträgliches Bekanntwerden ist vielmehr, dass die Betriebskostenabrechnung erst nach Bestandskraft eingegangen ist.</p>
<p>Vor Übersendung der Abrechnung, deren Erhalt nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, besitzt der Steuerpflichtige weder positive Kenntnis von der Entstehung begünstigter Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach noch kennt er die Art der zugrunde liegenden Tätigkeiten.</p>
<p>Hinweise, wie ganz gezielt Steuern gespart werden können, bietet der Informationsdienst <a href="http://www.steuerzahler-tip.de/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow"><i>Steuerzahler-Tip</i></a>. Er erscheint seit über 39 Jahren im VSRW-Verlag und bietet dem Leser monatlich im Umfang von 12 Seiten DIN A 4 in allgemein verständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</div>
<p>Der Verlag f&uuml;r Steuern, Recht und Wirtschaft versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die f&uuml;r die erfolgreiche F&uuml;hrung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio geh&ouml;ren Zeitschriften, Informationsdienste, B&uuml;cher und Software. In all diesen Medien bem&uuml;ht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch f&uuml;r rechtliche und steuerliche Laien verst&auml;ndlichen Form zu vermitteln.</p>
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		<item>
		<title>Pflegekinder: Kein Kindergeld bei Kurzzeitpflege</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/09/27/pflegekinder-kein-kindergeld-bei-kurzzeitpflege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Sep 2017 14:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.technologiebox.de/2017/09/27/pflegekinder-kein-kindergeld-bei-kurzzeitpflege/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Kurzzeitpflege eines Kindes begründet kein Pflegekindverhältnis und somit auch keinen Kindergeldanspruch (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2017, Az. 5 K 2087/16). Nur eine Unterbringung auf längere Dauer würde zu einem Anspruch auf Kindergeld für das Kind führen. Das Finanzgericht Köln lehnte einen Anspruch auf Kindergeld ab, weil die Voraussetzungen für<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/09/27/pflegekinder-kein-kindergeld-bei-kurzzeitpflege/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Kurzzeitpflege eines Kindes begründet kein Pflegekindverhältnis und somit auch keinen Kindergeldanspruch (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2017, Az. 5 K 2087/16). Nur eine Unterbringung auf längere Dauer würde zu einem Anspruch auf Kindergeld für das Kind führen.</p>
<p>Das Finanzgericht Köln lehnte einen Anspruch auf Kindergeld ab, weil die Voraussetzungen für ein Pflegekindverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG nicht vorlagen. Pflegekinder sind Personen, mit denen derjenige, der das Kindergeld begehrt, durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er nicht das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.</p>
<p>Die Annahme eines Pflegekindverhältnisses scheitert bereits daran, dass das Kind nur für eine Kurzzeitpflege bei der Klägerin eingewiesen wurde, und zwar so lange, bis für das Kind, das offensichtlich bei der ihm zugedachten Erziehung problembelastetes Verhalten gezeigt hat, eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden wurde. Die Einweisung des Kindes in die Familie der Klägerin sei daher nicht auf längere Dauer erfolgt. Das heißt, dass das Ziel nicht die Entstehung einer dauerhaften Beziehung war, sondern lediglich die vorübergehende Unterbringung in einem Haushalt, das dem Kind nicht unbekannt war.</p>
<p>Dass das Kind bereits in vorangegangenen Jahren im Haushalt der Klägerin gelebt hatte, ist nach Ansicht des Finanzgerichts unbeachtlich. Denn das damalige Pflegeverhältnis sei (offenbar bedingt durch Erziehungsprobleme) beendet worden. Die erneute Unterbringung des Kindes bei der Klägerin unterliegt daher einer eigenständigen Prüfung.</p></div>
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		<title>Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Kein Sonderausgabenabzug möglich</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/09/07/kirchensteuer-auf-kapitalertraege-kein-sonderausgabenabzug-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2017 13:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.technologiebox.de/2017/09/07/kirchensteuer-auf-kapitalertraege-kein-sonderausgabenabzug-moeglich/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Das gilt allerdings nicht für die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde oder als Zuschlag zur Einkommensteuer, die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) ermittelt wurde (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az. 15 K 1640/16 E). Nach<a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/09/07/kirchensteuer-auf-kapitalertraege-kein-sonderausgabenabzug-moeglich/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Das gilt allerdings nicht für die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde oder als Zuschlag zur Einkommensteuer, die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) ermittelt wurde (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az. 15 K 1640/16 E).</p>
<p>Nach § 51a Abs. 2b bis 2e EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich gemäß § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Damit wird die erhobene Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt und kann nicht &#8211; ein zweites Mal &#8211; im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.</p>
<p><b>Tipp:</b> Logisch ist, dass das Abzugsverbot nur für private Kapitaleinkünfte gelten darf, da nur für diesen Bereich eine Abgeltungswirkung eintritt. Es tritt jedoch keine Abgeltungswirkung für Kapitalerträge ein, die zu anderen Einkunftsarten gehören. Somit ist ein Sonderausgabenabzug bei gewerblichen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 8 EStG zuzulassen, weil sie gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen.</p>
<p>Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. X B 172/16). Lehnt die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen einen Sonderausgabenabzug ab, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/09/07/kirchensteuer-auf-kapitalertraege-kein-sonderausgabenabzug-moeglich/" data-wpel-link="internal">Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Kein Sonderausgabenabzug möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
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		<item>
		<title>Reisekosten: Aufteilung gemischter Aufwendungen</title>
		<link>https://www.technologiebox.de/2017/08/23/reisekosten-aufteilung-gemischter-aufwendungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Aug 2017 14:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[abziehbar]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[aufwendungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzverwaltung]]></category>
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		<category><![CDATA[werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit sie beruflich veranlasst sind. Es ist erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn nur ein Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein.  <a class="moretag" href="https://www.technologiebox.de/2017/08/23/reisekosten-aufteilung-gemischter-aufwendungen/" data-wpel-link="internal"> Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.technologiebox.de/2017/08/23/reisekosten-aufteilung-gemischter-aufwendungen/" data-wpel-link="internal">Reisekosten: Aufteilung gemischter Aufwendungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.technologiebox.de" data-wpel-link="internal">TechnologieBox</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit sie beruflich veranlasst sind. Es ist erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn nur ein Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist. Unterschiedliche Reiseabschnitte können unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sein.   Beauftragt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, für ihn einen beruflichen Termin wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber auch die Fahrtkosten immer zu 100% lohnsteuerfrei erstatten. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Es spielt keine Rolle, ob der private Teil der Reise länger ist, solange der <i>berufliche Teil mindestens 10%</i> beträgt.  </p>
<p>Hinweise, wie ganz gezielt Steuern gespart werden können, bietet der Informationsdienst <b><a href="http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_347_6_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow"><i>Steuerzahler-Tip</i></a></b>. Er erscheint seit über 39 Jahren im VSRW-Verlag und bietet dem Leser monatlich im Umfang von 12 Seiten DIN A 4 in allgemein verständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH</div>
<p>Der [url=http://www.vsrw.de/swm_full/link.php?link=01_02_04_347_7_3D3-06-01-5F487E450D6BA3B0A95A6C2950E3B8B6-1804D0712F94BA43490B]Verlag f&uuml;r Steuern, Recht und Wirtschaft[/url] versorgt zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die f&uuml;r die erfolgreiche F&uuml;hrung einer GmbH wichtig sind. Zum Medien-Portfolio geh&ouml;ren Zeitschriften, Informationsdienste, B&uuml;cher und Software. In all diesen Medien bem&uuml;ht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch f&uuml;r rechtliche und steuerliche Laien verst&auml;ndlichen Form zu vermitteln.
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<p>VSRW-Verlag Dr. Hagen Pr&uuml;hs GmbH<br />
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