Arbeitgeber haben ein gesteigertes Interesse daran, dass es ihren Mitarbeitern auch im Alter gut geht. Denn die Vorsorge fürs Alter ist beim Arbeitnehmer immer präsenter. Wenn der Arbeitgeber hier hilft, kann das ein entscheidender Faktor bei der Mitarbeitergewinnung oder -bindung sein.

Anfang 2018 haben sich verschiedene Punkte im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geändert. Ein Ziel dieser Änderungen war unter anderem, dass auch Geringverdiener im Alter von einer betrieblichen Altersversorgung profitieren können.

Geringverdiener sind vor dem Gesetz Arbeitnehmer, die maximal 2200 Euro brutto im Monat verdienen. Diese können eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung mit Beiträgen von 20 bis 40 Euro pro Monat erhalten. Bis zu einem Jahresbeitrag von 480 Euro fördert der Staat den Arbeitgeber mit 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags. Die Förderung erfolgt durch die Möglichkeit des anteiligen Einbehalts der auf die Lohnsumme des Unternehmens ans Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer. Der Beitrag bleibt zu 100 Prozent betriebsausgabenabzugsfähig, so dass noch mal etwa 30 Prozent Steuern eingespart werden. Der Nettoaufwand des Unternehmens ist somit sehr gering.

Doch Achtung: Steigt das Gehalt des Arbeitnehmers auf mehr als 2200 Euro, gilt die Zusage des Arbeitgebers weiter. Sie ist ein Versorgungsversprechen und das kann nicht einfach so gebrochen werden. Der Mitarbeiter bekommt also weiterhin seine 480 Euro im Jahr für die betriebliche Altersvorsorge, der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch mehr auf Förderung vom Staat.

Wer heute wenig verdient, hat in der Regel später auch eine kleine Rente. Diese kann unterhalb des Existenzminimums liegen. Dann wird sie – sofern kein anrechenbares Vermögen besteht – durch einen Zuschuss vom Staat aufgestockt. Bisher war es so, dass eine zusätzliche Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge mit dem staatlichen Zuschuss verrechnet wurde. Der achtsame Vorsorger wurde quasi für seine Weitsicht bestraft. Diese Ungerechtigkeit wurde nun beseitigt. 100 Euro aus der betrieblichen Versorgung sind immer frei. Renten über 100 Euro erhöhen den Freibetrag mit dem überschießenden Teil um 30 Prozent auf maximal 204,50 Euro. Das heißt: Bei einer Rente in Höhe von 200 Euro werden 130 Euro nicht angerechnet.

Entscheidend ist für viele auch die Frage, wer die betriebliche Altersvorsorge finanziert: Dies kann der Arbeitgeber allein übernehmen, zusätzlich zum Gehalt. Oder der Arbeitnehmer wandelt Lohn um und lässt diesen als Beitrag in den Rententopf fließen. In diesem Fall spart der Arbeitnehmer die Steuern und die Sozialversicherung auf den Entgeltumwandlungsbetrag. Aber nicht nur der Arbeitnehmer hat etwas davon. Auch der Arbeitgeber spart seinen anteiligen Beitrag zur Sozialversicherung. Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber diesen Beitragsvorteil aber ab 2019 an seinen Mitarbeiter weitergeben – immerhin geht es hier um mindestens 15 Prozent. Allerdings gilt das erstmal nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden.

„Wichtig ist, dass man hier auch bei den Altverträgen für Klarheit sorgt“, rät Uwe Deist. Dass der eine Mitarbeiter einen Zuschuss bekommt und der andere nicht, obschon dieser im Zweifel sogar schon länger im Unternehmen ist, spricht sich im Flurfunk schnell rum. Per Gesetz ist zwar geregelt, dass auch die vor dem 1. Januar 2019 geschlossenen Verträge bis spätestens Anfang 2022 angepasst werden müssen. „Wir empfehlen aber, auch bei den Alt-Verträgen sofort die 15 Prozent zu geben“, so Uwe Deist.

Damit es keine Unklarheiten gibt, wem welche Unterstützung von Seiten der Firma zusteht, sollte man zudem eine Versorgungsordnung erstellen – quasi einen firmeninternen Wegweiser mit allen Antworten zu Fragen der betrieblichen Altersvorsorge.

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